Übersetzungsfehler in deutscher GPSR

04.12.2024 von Kraus

Alljährlich zur Vorweihnachtszeit haben Unternehmer, insbesondere Händler, eigentlich viel zu tun.

In diesem Jahr sind sie zusätzlich damit beschäftigt, die Vorgaben einer neuen EU-Norm umzusetzen, die praktischerweise am 13. Dezember zu erfüllen sind (GPSR).

Bei der Arbeit mit dem Text der Vorschrift fallen aus markenrechtlicher Sicht gleich zwei Redaktionsfehler auf, die sich dort wohl in der deutschen Fassung eingeschlichen haben, anscheinend durch eine allzu wortwörtliche Übersetzung aus der englischen Vorlage.

So lautet die Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 GPSR (Hervorhebung durch mich):

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;“

Richtig dürfte hingegen sein:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Hersteller“jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer Marke vermarktet;“

Warum?

  1. Weil „in ihrem Namen“ nach deutschem Rechtsverständnis das Gegenteil von „in fremdem Namen“ (also zum Beispiel als Vertreter) bedeutet. Nun soll aber im hiesigen Normzusammenhang nicht der Fall beschrieben werden, dass ein Unternehmer, was ohnehin die Regel sein dürfte, im eigenen Namen statt in fremdem Namen handelt. Vielmehr soll es darum gehen, ob er die Ware „unter“ seinem eigenen Namen anbietet, also zum Beispiel gekennzeichnet mit seinem Unternehmensnamen oder nicht.
  2. Die Bezeichnung „Handelsmarke“ wiederum wird im deutschen Markenrecht meist eng verstanden als eine besondere Art der Marke, nämlich jene besondere Fallgruppe von Marken, die von einem Handelsunternehmen gehalten werden. Mit dem englischen Ausdruck „trademark“ hingegen, der hier wohl als Vorlage diente, ist ganz allgemein „Marke“ gemeint. Ein Übersetzer, der diesen Hintergrund nicht vor Augen hat, kommt freilich schnell einmal von „trademark“ auf „Handelsmarke“ (wegen „trade“=“Handel“ und „mark“=“Marke“; zumal das Wort „Handelsmarke“ in der deutschen Sprache eben auch existiert, nur mit einer anderen Bedeutung als „trademark“).

Dieser Befund bestätigt sich übrigens, wenn man zur Überprüfung zusätzlich die französische Fassung heranzieht, wo es auch heißt „… sous son propre nom ou sa propre marque …“.


Stich ins „Hummelnest“

25.05.2013 von Kraus

Darf es in Deutschland nur eine Kita namens „Hummelnest“ geben? Der folgende aktuelle Fernsehbeitrag zeigt einmal wieder, was alles passieren kann, wenn man sich einen Fantasienamen für die Firma oder für die Produkte zulegt ohne vorher gründlich recherchiert zu haben:

http://www.ardmediathek.de/das-erste/brisant/kita-name-hummelnest-nur-gegen-gebuehr?documentId=14883630

P.S.: In einer Nebenrolle trete ich auf, bin aber nicht der Anwalt von Frau Hummel.

P.P.S.: Wie würden Sie entscheiden? Wer sind die Bösen, wer sind die Guten? Sie können unten einen Kommentar hinterlassen.


Eilt: bis 28.10.11 Ihre Marke als XXX-Domain sperren

18.10.2011 von Kraus

Am 28.10.2011 endet die Frist, um die eigene Marke als XXX-Domain sperren zu lassen (sogenannte Sunrise B).

Was bedeutet das? Sie wissen wahrscheinlich, dass es neben den bekannten internationalen Domainendungen wie .com, .net usw. und den nationalen oder regionalen Domainendungen wie .de und .eu noch zahlreiche weniger benutzte Domainendungen gibt.

In Kürze wird nun eine neue Domainendung .xxx eingeführt werden, die für alle Angebote mit explizit sexuellem Inhalt (zu deutsch: Porno & Co.) geschaffen wird.

Bevor jedermann so eine xxx-Domain reservieren kann, wird bis 28.10. allen Markeninhabern die Gelegenheit gegeben, ihre Marke sperren zu lassen.

Wenn Sie also die Gefahr verringern möchten, dass später Ihre Besucher versehentlich auf einer Hardcore-Porno-Seite landen, dann sollten Sie … (weiterlesen).

Mit freundlichen Grüßen
Peter Kraus, LL.M.
Rechtsanwalt

T: +49 (30) 20 67 98 53
F: +49 (30) 20 91 17 43
kontakt@rakraus.de

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www.rakraus.de/impressum.htm


Marke gegen Domain? Meine Antwort in einem Forum

18.03.2011 von Kraus

http://www.marken-recht.de/markenrecht_forum/showthread.php?p=3488&posted=1#post3488


Fremde Marken in Google Ads

19.02.2011 von Kraus

Aus aktuellem Anlass noch einmal der Hinweis: wenn Sie fremde Marken im TEXT Ihrer Google-Ads verwenden, riskieren Sie eine Markenverletzung. Die Verwendung als KEYWORD ist hingegen meist erlaubt; aber auch dazu sollten Sie sich informieren. (Das OLG Düsseldorf hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die bisherige Linie der Rechtssprechung weiter verfolgt.)


Markencheck

08.01.2011 von admin

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