Rentnerin ohne PC haftet für Filesharing – nun doch nicht

03.10.2013 von Kraus

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Tagtäglich verlieren in Deutschland viele Leute ihre Zivilprozesse, weil sie nicht alles beweisen konnten, was zur Begründung ihrer Ansprüche nötig ist. Das ist völlig normal. So sind die Spielregeln.

Nur im bösen Internet ist alles ganz anders: Wenn dort jemand feststellt, dass seine Musik oder sein Film über einen bestimmten Internetanschluss unerlaubt verbreitet wurde, dann muss er – bei einigen Gerichten – nicht wirklich beweisen, dass es tatsächlich der Anschlussinhaber war. Nein, im Gegenteil wird faktisch dem Anschlussinhaber auferlegt, seine Unschuld zu beweisen. Dazu hat man die juristische Konstruktion der „Störerhaftung“ erfunden – ganz so als wäre ein Internetanschluss eine ungesicherte Baugrube: Wie konnte sich der Anschlussinhaber nur so ein gefährliches Ding wie Internet zulegen?! Da hätte er seine Kinder ja gleich mit Dynamitstangen spielen lassen können. Also wirklich.

Das führt dazu, dass es vor diesen Gerichten nicht ausreicht, wenn man die Tat leugnet und aufzeigt, dass noch drei andere Leute den Anschluss benutzt haben. Vielmehr soll man praktisch die Tat aufklären und gegebenenfalls Kinder/Ehegatten/Mitbewohner ausliefern. Es hat sich die Spielregel eingeschliffen: Irgendwer muss es doch gewesen sein, sonst ist der Anschlussinhaber dran; bzw: die lügen doch sowieso nur. Diese Rechtsprechung ist, sagen wir mal, ziemlich „ergebnisorientiert“.

Wohin die „irgendwer muss es doch gewesen sein“-Doktrin führt, sah man nun am Beispiel einer Rentnerin, die tatsächlich im Tatzeitpunkt keinen PC mehr hatte, ja nicht einmal einen Router (der DSL-Vertrag war nur noch in der Restlaufzeit). Das war dem Amtsgericht München egal: Solange die Rentnerin keinen anderen Täter anschleppte, hatte sie erstmal zu haften (siehe oben). Zum Glück ist die Rentnerin in Berufung gegangen und das Landgericht München hat dann das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Die Abmahner haben aber erst vorm Bundesgerichtshof aufgegeben und ihre Revision zurückgenommen. Schade. Der BGH hätte sonst was zum Thema Störerhaftung sagen können.

P.S.: Sie können unten kommentieren.


Abmahnbar (?): Double Opt-In

21.11.2012 von Kraus

Wie soeben bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht München vor etwa drei Wochen tatsächlich entschieden, dass die Bestätigungsmail beim Double-Opt-In unzulässig sein soll, weil sie eine unzumutbare Belästigung darstelle.

Für alle Leser, die mit dem Begriff „Double-Opt-In“ nichts anfangen können: Das ist dieses bekannte Verfahren, bei dem man auf einen Bestätigungslink klicken muss, wenn man einen Newsletter bestellt hat – also gerade zur Vermeidung von Spam gedacht. Wer mal bei Wikipedia nachlesen möchte, wie das funktioniert:

http://de.wikipedia.org/wiki/Opt-in

Soweit ich das Mail-Marketing (weltweit) sehe, verhält sich ein kommerzieller Mailversender super ordentlich, wenn er Double-Opt-In verwendet und zusätzlich eine einfache Opt-out-Möglichkeit am Ende jeder Mail vorsieht. Viele Gerichte in Deutschland haben das bisher auch so gesehen.

Mit dem OLG München hat nun erstmals ein höheres Gericht gegen Double-Opt-In entschieden. Zum Glück hat das OLG wenigstens die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und man darf hoffen, dass die Sache dort zurecht gerückt wird.

Sonst ist Deutschland vielleicht bald ein Industrieland ohne Newsletter und ohne sonstiges Mail-Marketing. Na ja, wir haben ja auch noch die Briefpost. Und was ist schon dabei, wenn die Marketing-Kosten in Deutschland etwas höher sind, als im Rest der Welt. Unserer wirtschaftlichen Entwicklung wird das schon nicht schaden.

Ich schlage vor, dass dann auch die lauten Autos abgeschafft werden, deren Lärm belästigt mich unzumutbar – Fahrräder reichen eigentlich. Hat sonst noch jemand eine gute Idee, welche unzumutbaren Belästigungen durch moderne Technologie man schnellstens beseitigen sollte? Dann bitte unten einen Kommentar posten.