Übersetzungsfehler in deutscher GPSR

04.12.2024 von Kraus

Alljährlich zur Vorweihnachtszeit haben Unternehmer, insbesondere Händler, eigentlich viel zu tun.

In diesem Jahr sind sie zusätzlich damit beschäftigt, die Vorgaben einer neuen EU-Norm umzusetzen, die praktischerweise am 13. Dezember zu erfüllen sind (GPSR).

Bei der Arbeit mit dem Text der Vorschrift fallen aus markenrechtlicher Sicht gleich zwei Redaktionsfehler auf, die sich dort wohl in der deutschen Fassung eingeschlichen haben, anscheinend durch eine allzu wortwörtliche Übersetzung aus der englischen Vorlage.

So lautet die Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 GPSR (Hervorhebung durch mich):

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;“

Richtig dürfte hingegen sein:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Hersteller“jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer Marke vermarktet;“

Warum?

  1. Weil „in ihrem Namen“ nach deutschem Rechtsverständnis das Gegenteil von „in fremdem Namen“ (also zum Beispiel als Vertreter) bedeutet. Nun soll aber im hiesigen Normzusammenhang nicht der Fall beschrieben werden, dass ein Unternehmer, was ohnehin die Regel sein dürfte, im eigenen Namen statt in fremdem Namen handelt. Vielmehr soll es darum gehen, ob er die Ware „unter“ seinem eigenen Namen anbietet, also zum Beispiel gekennzeichnet mit seinem Unternehmensnamen oder nicht.
  2. Die Bezeichnung „Handelsmarke“ wiederum wird im deutschen Markenrecht meist eng verstanden als eine besondere Art der Marke, nämlich jene besondere Fallgruppe von Marken, die von einem Handelsunternehmen gehalten werden. Mit dem englischen Ausdruck „trademark“ hingegen, der hier wohl als Vorlage diente, ist ganz allgemein „Marke“ gemeint. Ein Übersetzer, der diesen Hintergrund nicht vor Augen hat, kommt freilich schnell einmal von „trademark“ auf „Handelsmarke“ (wegen „trade“=“Handel“ und „mark“=“Marke“; zumal das Wort „Handelsmarke“ in der deutschen Sprache eben auch existiert, nur mit einer anderen Bedeutung als „trademark“).

Dieser Befund bestätigt sich übrigens, wenn man zur Überprüfung zusätzlich die französische Fassung heranzieht, wo es auch heißt „… sous son propre nom ou sa propre marque …“.