Nochmals Bundesgerichtshof: Keine Haftung für volljährige Familienangehörige beim Filesharing

08.01.2014 von Kraus

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienangehörige haftet: ZUM URTEIL


Mahnbescheide der Telepool GmbH (Rechtsanwälte Baumgarten Brandt)

06.01.2014 von Kraus

Die Kanzlei Baumgarten Brandt hat vor Weihnachten noch Mahnbescheide beim Amtsgericht Coburg für die Telepool GmbH beantragt, um die Verjährung zu verhindern – es geht um Abmahnungen aus dem Jahr 2010, so dass die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2013 geendet hätte.

Achtung: Es reicht im Allgemeinen, dass diese Mahnanträge vor Jahresende 2013 und damit rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, auch wenn die nachfolgende Gerichtspost bei den Abgemahnten erst im Januar 2014 eingegangen ist.

Wer sich dagegen wehren möchte, muss innerhalb von zwei Wochen (nach Zustellungsdatum; steht auf dem gelben Briefumschlag), Widerspruch einlegen.

Entsprechend der neuen Rechtslage werden die nachfolgenden Prozesse beim Amtsgericht am Sitz des Abgemahnten geführt werden. Damit steigt für viele Abgemahnte die Chance auf eine günstigere Rechtsprechung.

Wie sieht es bei Ihnen aus – haben Sie auch gerade Post erhalten? Oder können Sie sagen, wie lange es in den vergangenen Jahren bei Ihnen gedauert hat, bis nach Neujahr ein Mahnbescheid oder eine Klage eintrudelte? (Die Kommentarfunktion unten ist geöffnet).


Rentnerin ohne PC haftet für Filesharing – nun doch nicht

03.10.2013 von Kraus

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Tagtäglich verlieren in Deutschland viele Leute ihre Zivilprozesse, weil sie nicht alles beweisen konnten, was zur Begründung ihrer Ansprüche nötig ist. Das ist völlig normal. So sind die Spielregeln.

Nur im bösen Internet ist alles ganz anders: Wenn dort jemand feststellt, dass seine Musik oder sein Film über einen bestimmten Internetanschluss unerlaubt verbreitet wurde, dann muss er – bei einigen Gerichten – nicht wirklich beweisen, dass es tatsächlich der Anschlussinhaber war. Nein, im Gegenteil wird faktisch dem Anschlussinhaber auferlegt, seine Unschuld zu beweisen. Dazu hat man die juristische Konstruktion der „Störerhaftung“ erfunden – ganz so als wäre ein Internetanschluss eine ungesicherte Baugrube: Wie konnte sich der Anschlussinhaber nur so ein gefährliches Ding wie Internet zulegen?! Da hätte er seine Kinder ja gleich mit Dynamitstangen spielen lassen können. Also wirklich.

Das führt dazu, dass es vor diesen Gerichten nicht ausreicht, wenn man die Tat leugnet und aufzeigt, dass noch drei andere Leute den Anschluss benutzt haben. Vielmehr soll man praktisch die Tat aufklären und gegebenenfalls Kinder/Ehegatten/Mitbewohner ausliefern. Es hat sich die Spielregel eingeschliffen: Irgendwer muss es doch gewesen sein, sonst ist der Anschlussinhaber dran; bzw: die lügen doch sowieso nur. Diese Rechtsprechung ist, sagen wir mal, ziemlich „ergebnisorientiert“.

Wohin die „irgendwer muss es doch gewesen sein“-Doktrin führt, sah man nun am Beispiel einer Rentnerin, die tatsächlich im Tatzeitpunkt keinen PC mehr hatte, ja nicht einmal einen Router (der DSL-Vertrag war nur noch in der Restlaufzeit). Das war dem Amtsgericht München egal: Solange die Rentnerin keinen anderen Täter anschleppte, hatte sie erstmal zu haften (siehe oben). Zum Glück ist die Rentnerin in Berufung gegangen und das Landgericht München hat dann das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Die Abmahner haben aber erst vorm Bundesgerichtshof aufgegeben und ihre Revision zurückgenommen. Schade. Der BGH hätte sonst was zum Thema Störerhaftung sagen können.

P.S.: Sie können unten kommentieren.


Rund 150 Euro Abmahngebühren sind genug

25.08.2013 von Kraus

Das bevorstehende Gesetz gegen Unseriöse Geschäftspraktiken, mit dessen Erlass nicht vor Ende September zu rechnen ist, beginnt schon heute zu wirken. Wie im Gesetz vorgesehen, hält das Amtsgericht Hamburg einen Streitwert von 1.000 Euro bei Filesharing-Abmahnungen für ausreichend, was zu Abmahngebühren (für den gegnerischen Anwalt) in einer Größenordnung von nur 130-150 Euro führt.

Auch die im Gesetz vorgesehene Abschaffung des sog. fliegenden Gerichtsstands wird von einigen Gerichten schon heute vorweggenommen. Nach dem Amtsgericht Frankfurt/M. hat sich auch das Amtsgericht Hamburg nunmehr der Meinung angeschlossen, dass sich die Abmahner das Gericht nicht mehr aussuchen dürfen.

Gute Nachrichten also. Sie können übrigens gern unten einen Kommentar hinterlassen.


Waldorf-Abmahnung wegen „Stirb langsam“

03.07.2013 von Kraus

Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit Abmahnungen wegen des Films „Stirb langsam – Ein guter Tag zum Sterben“ im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.

Auf diese wie auf viele (auch aktuelle) Abmahnungen wird die neue Streitwertregelung (1000 Euro, also etwas über 100 Euro Abmahnkosten) noch nicht direkt anwendbar sein. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


Neues Gesetz zum Filesharing: Gute und schlechte Nachrichten

29.06.2013 von Kraus

20130701_171940Vorgestern hat der Bundestag ein neues „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ beschlossen, dass sich auch mit Filesharing-Abmahnungen befasst.

Die erste gute Nachricht: Falls Sie noch nicht verklagt sind, dann können Sie nicht – wie das bisher der Fall war – vor irgendeinem deutschen Gericht verklagt werden, sondern nur noch vor Ihrem Wohnort-Gericht. Das ist gut für Sie, denn für die Abmahner ist es nun nicht mehr möglich, mit allen Sachen zum gleichen – beliebten – Gericht zu gehen und dort eine Fließband-Rechtsprechung zu etablieren.

Die zweite gute Nachricht: Der Bundestag hat in dem Gesetz nochmals bekräftigt, dass die Abmahnkosten in der Größenordnung von 130 Euro liegen sollten – da kommt dann aber unter Umständen noch der Schadensersatz hinzu.

Und jetzt die schlechten Nachrichten: Zum Einen ist die neue Kostenregelung nicht unmittelbar auf Altfälle anwendbar, gilt also nicht direkt zu Ihren Gunsten, wenn Sie heute bereits abgemahnt sind (wird aber wohl indirekt die Gerichtsentscheidungen in Richtung niedriger Streitwert beeinflussen). Zum Anderen gibt es noch ein Hintertürchen für die Abmahner: in Ausnahmefällen sollen nach wie vor höhere Abmahnkosten möglich sein.

Falls Sie interessiert, wer Schuld ist: Die CDU/CSU/FDP haben das Gesetz so durchgesetzt. SPD/Linke haben sich enthalten. Die Grünen waren dagegen, weil ihnen das Gesetz nicht weit genug ging. Der Gerechtigkeit halber muss man dazu sagen, dass das Justizministerium unter Frau Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) das Gesetz auf der anderen Seite gegen den Lobby-Druck der Musik- und Filmindustrie anschieben musste.

Und was sagen Sie dazu? Sie können gern hier unten einen Kommentar (Antwort) hinterlassen.


Oberlandesgericht Düsseldorf: Vodafone muss keine IP-Adressen für Abmahner speichern

29.03.2013 von Kraus

Filesharing-Abmahnungen funktionieren so: Internet-Detekteien überwachen im Auftrag der Rechteinhaber die P2P-Netzwerke. Wenn Sie einen unerlaubten Filesharing-Vorgang feststellen, protokollieren sie die sogenannte dynamische IP-Adresse des Filesharers. Um eine Abmahnung verschicken zu können, müssen die Rechteinhaber dann noch ermitteln, welche Person (Name, Adresse) im Tatzeitpunkt hinter dieser IP-Adresse angeschlossen war. Dazu werden – mittels Gerichtsbeschluss – die entsprechenden Internetprovider befragt, welcher ihrer Kunden diese IP-Adresse hatte.

Zur Erklärung: Die IP-Adresse ist eine mehrstellige Nummer, die jedes im Internet angeschlossene Gerät hat, also auch der  Router/Computer des Filesharers im Zeitpunkt der Tat. Dynamische IP-Adressen sind solche, die nicht fest für mehrere Monate vergeben werden, sondern nur für die Dauer der Einwahl; in der Regel werden sie zwangsweise täglich einmal gewechselt. Man kann sich die dynamische IP-Adresse als eine Art Telefonnummer vorstellen, die täglich gewechselt wird.

Die meisten Internetprovider, z.B. die Telekom, heben die Daten einige Tage lang auf. Das reicht den Abmahnern für die Anfrage.

Es gibt aber auch Internetprovider, z.B. Arcor/Vodafone, bei denen die Daten gleich wieder gelöscht werden, also – Gerichtsbeschluss hin oder her – von den Abmahnern nicht abgefragt werden können. Das passte einigen Rechteinhabern nicht und sie versuchten, die Internetprovider gerichtlich zur Datenspeicherung zu zwingen. In der ersten Instanz hatten sie damit noch Erfolg (Landgericht Düsseldorf). Vodafone ging aber in Berufung und gewann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (07.03.2013 – I-20 W 118/12 u.a.):

Vodafone muss auch in Zukunft keine Daten über seine dynamischen IP-Adressen speichern und demzufolge auch keine Daten an die Filesharing-Abmahner herausgeben. Vodafone-Kunden sind also aus praktischen Gründen ziemlich sicher vor Filesharing-Abmahnungen.

Falls Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben: Bei welchem Provider sind Sie und welche Erfahrungen haben Sie gemacht? (Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen)

HIER FINDEN SIE MEINEN (KOSTENLOSEN) SPICKZETTEL UND MEINEN (EBENFALLS KOSTENLOSEN) PDF-RATGEBER ZUM THEMA „FILESHARING-ABMAHNUNG“:

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Filesharing


Erfolg für Kanzlei Rasch: Retroshare abmahnbar

25.11.2012 von Kraus

Die Kanzlei Rasch hat vor dem LG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen Nutzer der Software Retroshare erwirkt. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Landgericht Hamburg zu Retroshare

Falls Sie Anmerkungen zum Urteil haben, z.B. wegen der Besonderheiten von Retroshare, können Sie gern einen Kommentar hinterlassen. Natürlich bin ich auch nicht böse, wenn Sie diese Seite bei Facebook liken oder verlinken.


Endlich: Eltern haften NICHT für ihre Kinder (BGH heute zum Thema Filesharing)

15.11.2012 von Kraus

Endlich: Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Eltern nicht ohne Weiteres für Filesharing-Aktivitäten ihrer minderjährigen Sprößlinge haftbar sind. Der Link zur Pressemitteilung des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=62207&pos=0&anz=192

P.S.: Wenn Sie das auch irgendwie erwähnenswert finden, dürfen Sie gern hier unten einen Kommentar hinterlassen oder sogar diese Seite liken. 🙂


Rasch-Abmahnung wegen „Ceremonials“ von Florence + The Machine

12.05.2012 von Kraus

Die Kanzlei Rasch mahnt ab wegen des Musikalbums „Ceremonials“ von Florence + The Machine

Dortiger Vergleichsvorschlag: 1200 Euro. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.