Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass man in den Hinweisen auf die Streitbeilegung nicht schreiben darf (problematisch ist dort der zweite Satz):
„Es wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt
werden.“
Der Verbraucher wisse dann ja nicht, wann der „Einzelfall“ gegeben sei und wann nicht.
Pech hatte damit die Website mytime.de
Und wurde quasi dafür bestraft, dass man dort gegenüber dem Verbraucher Entgegenkommen signalisiert hatte, nämlich von Fall zu Fall doch zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit zu sein.
Es zeigt sich wieder einmal: die überbordenden Regelungen zu Kundeninformationspflichten, die im Dienste eines vermeintlichen Verbraucherschutzes erlassen werden, sollte man vorsichtig und sparsam befolgen: Immer nur das Nötigste sagen; Texte so knapp wie möglich halten. Denn die Regelungen sind oft so kleinteilig und verzwickt, dass jeder phantasievolle Ergänzungsversuch (wie oben im zweiten Satz) mit einer haarspalterischen Abmahnung bestraft werden kann.
Die hartnäckige Verteidigung von mytime.de über drei Instanzen kann man gut verstehen, denn eigentlich hatte man dort nur versucht, ein bisschen nett zu sein. Zum Verbraucher. Aber der darf nur vom Staat beschützt werden. Und sei es vor sich selbst.