Abmahnbar: Streitbeilegung (nur) im Einzelfall

20.09.2019 von Kraus

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass man in den Hinweisen auf die Streitbeilegung nicht schreiben darf (problematisch ist dort der zweite Satz):

„Es wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt
werden.“

Der Verbraucher wisse dann ja nicht, wann der „Einzelfall“ gegeben sei und wann nicht.

Pech hatte damit die Website mytime.de

Und wurde quasi dafür bestraft, dass man dort gegenüber dem Verbraucher Entgegenkommen signalisiert hatte, nämlich von Fall zu Fall doch zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit zu sein.

Es zeigt sich wieder einmal: die überbordenden Regelungen zu Kundeninformationspflichten, die im Dienste eines vermeintlichen Verbraucherschutzes erlassen werden, sollte man vorsichtig und sparsam befolgen: Immer nur das Nötigste sagen; Texte so knapp wie möglich halten. Denn die Regelungen sind oft so kleinteilig und verzwickt, dass jeder phantasievolle Ergänzungsversuch (wie oben im zweiten Satz) mit einer haarspalterischen Abmahnung bestraft werden kann.

Die hartnäckige Verteidigung von mytime.de über drei Instanzen kann man gut verstehen, denn eigentlich hatte man dort nur versucht, ein bisschen nett zu sein. Zum Verbraucher. Aber der darf nur vom Staat beschützt werden. Und sei es vor sich selbst.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b … os=0&anz=2


Nochmals Bundesgerichtshof: Keine Haftung für volljährige Familienangehörige beim Filesharing

08.01.2014 von Kraus

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienangehörige haftet: ZUM URTEIL


Rentnerin ohne PC haftet für Filesharing – nun doch nicht

03.10.2013 von Kraus

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Tagtäglich verlieren in Deutschland viele Leute ihre Zivilprozesse, weil sie nicht alles beweisen konnten, was zur Begründung ihrer Ansprüche nötig ist. Das ist völlig normal. So sind die Spielregeln.

Nur im bösen Internet ist alles ganz anders: Wenn dort jemand feststellt, dass seine Musik oder sein Film über einen bestimmten Internetanschluss unerlaubt verbreitet wurde, dann muss er – bei einigen Gerichten – nicht wirklich beweisen, dass es tatsächlich der Anschlussinhaber war. Nein, im Gegenteil wird faktisch dem Anschlussinhaber auferlegt, seine Unschuld zu beweisen. Dazu hat man die juristische Konstruktion der „Störerhaftung“ erfunden – ganz so als wäre ein Internetanschluss eine ungesicherte Baugrube: Wie konnte sich der Anschlussinhaber nur so ein gefährliches Ding wie Internet zulegen?! Da hätte er seine Kinder ja gleich mit Dynamitstangen spielen lassen können. Also wirklich.

Das führt dazu, dass es vor diesen Gerichten nicht ausreicht, wenn man die Tat leugnet und aufzeigt, dass noch drei andere Leute den Anschluss benutzt haben. Vielmehr soll man praktisch die Tat aufklären und gegebenenfalls Kinder/Ehegatten/Mitbewohner ausliefern. Es hat sich die Spielregel eingeschliffen: Irgendwer muss es doch gewesen sein, sonst ist der Anschlussinhaber dran; bzw: die lügen doch sowieso nur. Diese Rechtsprechung ist, sagen wir mal, ziemlich „ergebnisorientiert“.

Wohin die „irgendwer muss es doch gewesen sein“-Doktrin führt, sah man nun am Beispiel einer Rentnerin, die tatsächlich im Tatzeitpunkt keinen PC mehr hatte, ja nicht einmal einen Router (der DSL-Vertrag war nur noch in der Restlaufzeit). Das war dem Amtsgericht München egal: Solange die Rentnerin keinen anderen Täter anschleppte, hatte sie erstmal zu haften (siehe oben). Zum Glück ist die Rentnerin in Berufung gegangen und das Landgericht München hat dann das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Die Abmahner haben aber erst vorm Bundesgerichtshof aufgegeben und ihre Revision zurückgenommen. Schade. Der BGH hätte sonst was zum Thema Störerhaftung sagen können.

P.S.: Sie können unten kommentieren.


BGH: Unterlizenz bleibt bestehen.

26.08.2012 von Kraus

Lizenzverträge sind oft mehrstufig, z.B.: ein Softwarehersteller gibt die Lizenz an einen Vertriebspartner, der wiederum Unterlizenzen an seine Endkunden vergibt.

Was passiert nun aber, wenn der Hauptlizenzvertrag gekündigt wird? Was wird aus den Unterlizenzen? Fliegen die Unterlizenznehmer raus, wie ein Untermieter, oder dürfen sie die Software weiter benutzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun für bestimmte (häufige) Fallkonstellationen entschieden, dass der Unterlizenznehmer seine Lizenz behält.

Das Urteil findet sich hier: