Vor drei Tagen hat der Bundestag das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet, womit u.a. das Abmahnunwesen eingedämmt werden soll. Das Justizministerium hofft, damit die Anzahl der Abmahnungen zu halbieren (derzeit geschätzt 320.000 jährlich).
Ziemlich optimistisch.
Gut: Wenn Sie zu Unrecht abgemahnt werden, dann haben Sie jetzt einen Kostenerstattungsanspruch. Bisher musste man sich in solchen Fällen immer überlegen, ob man den kostenträchtigeren Weg der negativen Feststellungsklage einschlagen möchte, um die eigenen Anwaltskosten erstattet zu bekommen.
Außerdem ist (wie früher schon im Markengesetz usw.) eine Streitwertherabsetzung für arme Betroffene vorgesehen. Ob man das gut findet, hängt wohl vom eigenen Standpunkt ab. Die sich gegenüberstehenden Pole des Meinungsspektrums könnte man überspitzt so darstellen:
– Extrem 1: Der kleine Gründer, Hoffnungsträger des Unternehmertums, der oft von raffgierigen Abmahnern aus dem Geschäft gedrängt wird, bevor er überhaupt einen Cent verdienen konnte, hat jetzt endlich eine zusätzliche Chance der Rettung.
– Extrem 2: Der mit allen Wassern gewaschene angebliche Kleinunternehmer, der neben seinen ALG-II-Bezügen heimliche Gewinne einfährt, hat jetzt noch eine Ausrede mehr.
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