Home | Kontakt | Impressum

 

Freihaltebedürfnis und fehlende Unterscheidungskraft

Sie möchten einen Begriff schützen lassen, der freihaltebedürftig ist - also nicht geschützt werden kann, wie z.B. "Brot" nicht als Marke für die Produktklasse Backwaren geschützt werden kann.

Warum geht das nicht?

Antwort für Juristen: § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz; das Freihaltebedürfnis zählt zu den sogenannten absoluten Schutzhindernissen.

Lustige Antwort: https://www.nichtlustig.de/toondb/121212.html

Etwas ausführlicher: Man kann solche Begriffe nicht schützen lassen, weil man sich nicht aus der deutschen Sprache ein Stück zur Eigennutzung herausschneiden darf. Die Sprache muss frei bleiben, d.h. Jedermann muss es möglich bleiben, das Wort "Brot" für Backwaren zu verwenden. Genau das würde aber verhindert, wenn man einem Einzelnen erlauben würde, dieses Wort für sich als Marke schützen zu lassen, denn wer eine Marke hat, kann anderen die Benutzung dieses Begriffs für die geschützten Produkte verbieten.

Ein weiteres Beispiel: Sie haben gerade von Ihrem Anwalt erfahren, dass eine bestimmte neue Idee nicht schutzfähig ist, weil es sich um eine bloße Geschäftsidee handelt. Nun überlegen Sie sich, welche Begriffe man bei der Anwendung der Idee wohl brauchen wird und möchten diese als Marke schützen lassen - das geht aus den o.g. Gründen nicht (eben weil man diese Begriffe brauchen wird, sind sie schutzunfähig).

Was können Sie demnach tun?

1. Namensfindung

Nehmen Sie sich noch einmal einen an einem ruhigen Tag Zeit für die Namensfindung. Im Ergebnis sollten einige Namen stehen, die nicht freihaltebedürftig sind (s.o.). Aber das reicht noch nicht. Die Namen müssen auch unterscheidungskräftig sein (also nicht z.B. "top.soft" für Bekleidung, zu diesem Beispiel ausführlicher: meine FAQ).

Es gibt auch Dienstleister, die sich auf Namensfindung spezialisiert haben, diese sind aber nicht billig, denn sie lösen eine schwierige Aufgabe, die viel Kreativität erfordert.

2. Prüfung

Im zweiten Schritt können Sie dann schon einmal mit "Bordmitteln" recherchieren, ob die "erfundenen" Namen tatsächlich nicht freihaltebedürftig sind und außerdem unterscheidungskräftig; Sie können hier aber auch gleich einen Anwalt fragen.

Falls Ihre Zeit nicht so teuer ist, wie die eines Anwalts: bei meinen Downloads finden Sie eine Anleitung für eine erste Prüfung auf Unterscheidungskraft.

3. Beratung

In Zweifelsfällen hilft nur anwaltliche Beratung weiter oder Sie beginnen noch einmal mit dem ersten Schritt. Wenn Sie einen Anwalt mit der Markenanmeldung beauftragen, wird er auch vorab prüfen, ob der Name nicht freihaltebedürftig und zudem unterscheidungskräftig ist.

Autor: Peter Kraus Google+

 

 

 

FRIEDRICHSTRASSE 95
10117 BERLIN
 
FON: (030) 20 67 98 53
FAX: (030) 20 91 17 43