Wissen Sie noch, woher Sie Ihre Produktfotos haben?

08.10.2012 von Kraus

Viele nutzen in ihren Online-Angeboten Fotos, die Sie nicht selbst geknipst haben. Meist ist das völlig o.k., weil sie ausreichende Nutzungsrechte an diesen Fotos erworben haben (direkt vom Fotografen oder von einer Bildagentur).

Auf einen besonderen Gesichtspunkt möchte ich aber hinweisen, weil gelegentlich Webseitenbetreiber wegen solcher Fehler abgemahnt werden:

Man darf solche Fotos meist nicht einfach beliebig weiterreichen. Wer Fotos aus zweiter Hand bekommt, muss also aufpassen.

Oft kommt es zu Problemen, wenn z.B. Hersteller oder Großhändler Produktfotos weitergeben, die sie zwar selbst benutzen dürfen – aber eben nicht mehr. Dem Einzelhändler, der solche Fotos benutzt, drohen dann Abmahnungen vom Hersteller oder vom Fotografen.

Sie dürfen sich auch nicht darauf verlassen, dass Ihr Foto-Lieferant schon die ausreichenden Rechte dazu haben wird (das kann man allenfalls bei professionellen Foto-Agenturen). Wenn er die Rechte nämlich nicht hat, dann müssen Sie nach außen dafür geradestehen.

Fazit: Haken Sie bei jedem fremden Bild genau nach, woher es stammt und ob die sogenannte Rechtekette besteht (also z.B. der Fotograf dem Hersteller erlaubt hat, die Fotos weiterzugeben, der sie wiederum an den Großhändler weitergeben hat mit der Erlaubnis Sie weiterzugeben usw.). Manchmal ist es sinnvoller, selbst die benötigten Bilder herzustellen.

Wenn Sie gute/schlechte Erfahrungen oder Tipps im Umgang mit fremden Fotos haben: Bitte unten kommentieren. Vielen Dank.


B2C-Shops müssen bis 31.07. ihre Bestellseiten umstellen (sog. Buttonlösung)

24.07.2012 von Kraus

Am 01.08.2012 tritt das „Gesetz zum … besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr …“ in Kraft – auch kurz „Buttonlösung“ genannt. Dieses Gesetz bestimmt, wie die Bestellseiten von Online-Shops zukünftig auszusehen haben. Wahrscheinlich wird es zu neuen Abmahnwellen kommen.

Wenn Sie einen Standard-Shop haben, dann werden Sie wahrscheinlich schon ein Upgrade erhalten haben. Anderenfalls müssen Sie Ihren Shop per Hand umschreiben (lassen). Wichtig ist vor allem, dass der Bestellbutton zukünftig nicht mehr einfach „Bestellen“ heißen darf, sondern Sie ihn umbenennen müssen in

„zahlungspflichtig bestellen“

oder (falls Sie etwas mutiger sind) in

„kostenpflichtig bestellen“,

„zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder schlicht

„kaufen“.

Bitte denken Sie daran, dass Sie nicht nur den Text auf dem Button selbst ändern müssen, sondern auch die entsprechenden Verweise in Kundeninformationen, AGB usw. Außerdem müssen Sie wahrscheinlich noch etwas mehr an Ihrer Bestellseite ändern, denn nach dem neuen Gesetz müssen Sie dort nun auch bestimmte Informationen „hervorgehoben“ darstellen – im Einzelnen hängt das auch vom Inhalt Ihres derzeitigen Shops ab.

Wie sind Sie bisher mit dieser Neuregelung umgegangen? Was halten Sie von der neuen Lage?

Für Ihre Kommentare (bitte unten eingeben) bedanke ich mich bereits jetzt.

Peter Kraus, LL.M.
Rechtsanwalt


Frist 04.11.: Neue Widerrufsbelehrung nötig!

03.11.2011 von Kraus

Morgen, am Freitag 04.11.2011 endet die gesetzliche Umstellungsfrist.

Spätestens morgen sollten Sie also Ihre Widerrufsbelehrung aktualisieren, um Online-Abmahnungen zu vermeiden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie aus meinem PDF-Ratgeber zum Abmahnschutz, den Sie(kostenlos) hier anfordern können.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Kraus, LL.M.
Rechtsanwalt

P.S.: In dem Ratgeber finden Sie u.a. eine Minimalfassung der neuen Widerrufsbelehrung. Falls Sie sich wundern, dass in dieser Minimalfassung nichts von den „40 Euro“ oder von der Prüfung „wie im Ladengeschäft“ steht: das liegt daran, dass man diese Klauseln nur verwenden sollte, wenn auch bestimmte Voraussetzungen außerhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung eingehalten werden – und um das zu beurteilen, müßte man Ihren gesamten Shop bzw. eBay-Auftritt unter die Lupe nehmen.

P.P.S: Bitte beachten Sie für eventuelle Rückfragen: Ich bin nur noch heute, am Donnerstag, im Büro und dann erst wieder am Montag; falls Sie mir per Mail eine Frage stellen, dann geben Sie bitte gleich eine Rückrufnummer an.


Abmahnung wegen „CE geprüft“ von Öcal & Wüstefeld UG, RA Thomas Blatt

25.05.2011 von Kraus

Die Thomas Blatt Rechtsanwaltsaktiengesellschaft mit Sitz in Duisburg versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag einer Öcal & Wüstefeld UG an Internethändler, die Autozubehör verkaufen und dabei die Worte „CE geprüft“ verwenden.

Die Abmahnung sollte man ernst nehmen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Allerdings ist es nicht ratsam, einfach die dort beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Zumindest die dort enthaltene Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten sollte man streichen. Außerdem sollte die Vertragsstraferegelung geändert (nicht einfach gestrichen!) werden.

Eine ganz andere Frage ist übrigens, ob und wieviel Geld man an die Abmahner zahlen sollte.

Allgemeine Informationen über das Verhalten nach einer Abmahnung finden Sie hier:

www.rakraus.de/ratgeber_abgemahnt.htm