Buchrezensionen unter Urheberschutz (wichtig für Online-Buchhändler)

02.03.2014 von Kraus

Es ist weithin üblich, dass Online-Buchhändler Ihre Titel bewerben, indem sie – zumindest ausschnittweise – die Rezensionen aus großen Tageszeitungen zitieren.

Verboten, wie das Landgericht München I nun urteilte:

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140003518&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true


Neues Webinar: „Marken in Adwords“ am Fr., 28.02.14, 14:00. JETZT ANMELDEN!

26.02.2014 von Kraus

Viele von Ihnen treten geschäftlich unter einem Unternehmensnamen auf oder verwenden eigene Produktnamen, also für Waren oder Dienstleistungen.

Schon deshalb wird mein neues (und kostenloses) Webinar „Marken in Adwords“ interessant für Sie werden. Denn es geht auch darum, ob sich ein Wettbewerber mit Adwords-Anzeigen an Ihren Namen gehängt hat, sei es versehentlich oder mit Absicht.

Vielleicht schalten Sie sogar selbst Adwords-Anzeigen. Dann ist es noch wichtiger, dass Sie am Webinar teilnehmen, denn ich zeige dort auch, welche Adwords-Einstellungen man besser nicht verwenden sollte, wenn man Abmahnungen vermeiden möchte.

So konnte man noch vor wenigen Wochen in der speziellen Adwords-Ratgeberserie einer Internet-Fachzeitschrift (!) den Tipp lesen, man solle die Dynamic Keyword Insertion (DKY) verwenden, um die Anzeigentexte relevant zu machen. Aus markenrechtlicher Sicht kann man gerade Anfängern davon nur abraten.

Mehr dazu gibt es übermorgen in meinem neuen Online-Seminar „Marken in Adwords“, also am

Freitag, 28.02.2014, 14:00 Uhr.

Dabei zeige ich ganz genau, wie Sie prüfen können, ob Ihre Namen und Marken missbraucht werden und was man als Adwords-Werber tun muss, um Abmahnungen zu vermeiden.

Auch Ihre Fragen werde ich – nach Möglichkeit – beantworten.

Und weil oft gefragt wird (ich staune selber darüber): Das Ganze ist (noch) kostenlos.

Sie müssen sich nur hier anmelden:

HIER KLICKEN ZUR ANMELDUNG (KOSTENLOS)

P.S.: Gerade erfuhr ich von einem Anrufer, dass ich mein Webinar ungeschickt mitten in die Faschingszeit gelegt habe. 🙁 Wenn Sie also auch verhindert sind oder wenn Sie Anregungen, Fragen, Themenwünsche oder Kritik äußern möchten: Bitte unten einen Kommentar hinterlassen! Vielen Dank.


Abmahnung wegen Xing-Impressum

15.02.2014 von Kraus

Wenn Sie bei Xing sind, sollten Sie dort ein Impressum einrichten. Denn neuerdings wird das fehlende Impressum abgemahnt. Ob diese Abmahnungen berechtigt sind, ist fraglich, aber Sie können den ganzen Ärger leicht umgehen, indem Sie Ihr Impressum (das Sie z.B. schon korrekt auf Ihrer Website eingerichtet haben) einfach zu Xing kopieren.

Ich zeige Ihnen hier, wie das geht (Sie können unten im Kommentarfeld – öffentlich – allgemeine Fragen dazu hinterlassen, ich werde mich bemühen, diese hier zu beantworten).

Zuerst müssen Sie sich bei Xing einloggen und dort Ihr „Profil“ öffnen, indem Sie oben links klicken:

Screenshot 2014-02-15 15.01.38

 

Dann können Sie auf der Profilseite nach unten scrollen und sehen ganz unten rechts einen Link „Impressum bearbeiten“:

Screenshot 2014-02-15 15.06.32

Wenn Sie diesen Link klicken, öffnet sich ein Fenster, wo Sie Ihre Impressumsdaten eingeben/hineinkopieren können.

Am Besten, Sie erledigen das jetzt gleich; dann kann nichts mehr passieren. Viel Erfolg.


Wie dumm sind die Verbraucher?

26.09.2013 von Kraus

Früher sind die deutschen Gerichte davon ausgegangen, dass die Verbraucher ziemlich blöd und unaufmerksam sind. Eine Werbemaßnahme konnte deshalb ganz schnell mal als wettbewerbswidrig gelten, sobald man fürchten musste, dass irgendein schludriger Verbraucher dadurch getäuscht werden könnte.

Dann kam vor einigen Jahren der Europäische Gerichtshof (EuGH). Seiner Meinung nach kann man den Verbrauchern schon etwas mehr zutrauen. Jedenfalls ist eine Werbemaßnahme in Ordnung, wenn ein durchschnittlich wacher Verbraucher sie richtig versteht. Diese Rechtsauffassung hatte sich inzwischen über viele Jahre bewährt und eigentlich fanden alle sie richtig.

Aber: im bösen Internet ist jetzt wieder alles anders. Und das kam so: Findige Betrüger hatten Internetseiten gebastelt, auf denen sie die Schnellklicker in irgendwelche Bezahlfallen lockten – schwups sollte ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen sein. Dann nervten sie die Betroffenen mit Mahn- und Inkassoschreiben. Die derart Geplagten schrien Zeter und Mordio, vorzugsweise in reißerischen Fernsehbeiträgen des Vorabendprogramms. Bis die Politiker, zumindest die Verbraucherschützer unter ihnen, das Gefühl hatten, beim Wahlvolk „ein Zeichen setzen“ zu müssen. Es wurde die ziemlich sinnlose „Buttonlösung“ als Gesetz erlassen. Ergebnis: zweistellige Millionenschäden bei den seriösen Onlinehändlern, die ihre Shops mal wieder umbauen mussten. Keine Verbesserung bei den betrügerischen Angeboten, denn die halten sich sowieso nicht an Gesetze. Ach ja: die betrügerischen Verträge dürften übrigens schon vor der Buttonlösung unwirksam gewesen sein.

Und so kommt es, dass auch die deutschen Gerichte – aber nur im Internet – jetzt wieder vom dümmstmöglichen Verbraucher ausgehen müssen, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt: der Button

„Jetzt  verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“

ist demnach leider nicht gesetzeskonform und ist somit wettbewerbswidrig, weil ein Verbraucher daran – aber nun wirklich – nicht erkennen kann, dass der Klick Geld kosten wird. Und bevor jetzt wieder alle auf die Richter schimpfen: das Gesetz ist schon sehr streng und Richter bemühen sich einfach nur, den Willen des Gesetzes mit ihren Entscheidungen zu treffen.

P.S.: Ich bin eigentlich ein großer Fan unseres Rechtssystems, aber Verbraucherschutz (und übrigens auch Datenschutz) lassen einen manchmal staunend zurück.

P.P.S.: Vielleicht bin ich ja auch der Einzige, der diesen Button des Reiseveranstalters für verständlich hält. Wie sehen Sie das? Ist der Button zu lang? Ist er zu unklar? Oder sind wir schon „Buttonlösung“-geschädigt? (Sie können unten einen Kommentar hinterlassen.)


Neues Gesetz zu Abmahnkosten

29.06.2013 von Kraus

Vor drei Tagen hat der Bundestag das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet, womit u.a. das Abmahnunwesen eingedämmt werden soll. Das Justizministerium hofft, damit die Anzahl der Abmahnungen zu halbieren (derzeit geschätzt 320.000 jährlich).

Ziemlich optimistisch.

Gut: Wenn Sie zu Unrecht abgemahnt werden, dann haben Sie jetzt einen Kostenerstattungsanspruch. Bisher musste man sich in solchen Fällen immer überlegen, ob man den kostenträchtigeren Weg der negativen Feststellungsklage einschlagen möchte, um die eigenen Anwaltskosten erstattet zu bekommen.

Außerdem ist (wie früher schon im Markengesetz usw.) eine Streitwertherabsetzung für arme Betroffene vorgesehen. Ob man das gut findet, hängt wohl vom eigenen Standpunkt ab. Die sich gegenüberstehenden Pole des Meinungsspektrums könnte man überspitzt so darstellen:

– Extrem 1: Der kleine Gründer, Hoffnungsträger des Unternehmertums, der oft von raffgierigen Abmahnern aus dem Geschäft gedrängt wird, bevor er überhaupt einen Cent verdienen konnte, hat jetzt endlich eine zusätzliche Chance der Rettung.

– Extrem 2: Der mit allen Wassern gewaschene angebliche Kleinunternehmer, der neben seinen ALG-II-Bezügen heimliche Gewinne einfährt, hat jetzt noch eine Ausrede mehr.

Und was sagen Sie? Die Kommentarfunktion (unten: „Antwort“) ist geöffnet:


Neue Widerrufsbelehrung ab Juni 2014

18.06.2013 von Kraus

Nachdem der Bundestag vor etwa einer Woche ein entsprechendes Gesetz verabschiedet hat, wird es wohl ab Juni 2014 eine neue Widerrufsbelehrung geben.

In der Sache wird sich nicht dramatisch viel ändern. Aber wie immer muss man natürlich höllisch aufpassen, damit keine abmahnbaren Situationen entstehen. Also mal wieder ein nettes Stück Mehrarbeit für die Betreiber von Online-Shops und für alle anderen Fernabsatzunternehmen – und bestimmt ein rieeeeesiger Nutzen für die Kunden.

Mehr dazu in Kürze.

P.S.: Was sagen Sie zum Sinn und Unsinn der Informationspflichten? (Die Kommentarfunktion unten ist geöffnet.)


Stich ins „Hummelnest“

25.05.2013 von Kraus

Darf es in Deutschland nur eine Kita namens „Hummelnest“ geben? Der folgende aktuelle Fernsehbeitrag zeigt einmal wieder, was alles passieren kann, wenn man sich einen Fantasienamen für die Firma oder für die Produkte zulegt ohne vorher gründlich recherchiert zu haben:

http://www.ardmediathek.de/das-erste/brisant/kita-name-hummelnest-nur-gegen-gebuehr?documentId=14883630

P.S.: In einer Nebenrolle trete ich auf, bin aber nicht der Anwalt von Frau Hummel.

P.P.S.: Wie würden Sie entscheiden? Wer sind die Bösen, wer sind die Guten? Sie können unten einen Kommentar hinterlassen.


04.03.2013: Oberlandesgericht Düsseldorf untersagt der eKomi Ltd. irreführende Werbung mit Kundenbewertungen

05.03.2013 von Kraus

Wer einen Internetauftritt betreibt, möchte oft auch mit Kundenbewertungen werben. Ein beliebtes Tool ist eKomi (www.ekomi.de). Man kann damit seine Kundenbewertungen einsammeln, verwalten und veröffentlichen (lassen).

Allerdings ist das Tool nicht neutral genug – meint das Oberlandesgericht Düsseldorf. Deshalb verurteilte es einen Händler auf Antrag der Wettbewerbszentrale, nachdem er eKomi benutzt hatte. Der Vorwurf ist, dass bei eKomi die negativen Bewertungen schlechter behandelt werden als die positiven Bewertungen, so dass tendenziell die schlechteren Bewertungen unterdrückt werden. Der Link zur Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=234

Was meinen Sie dazu? Welche Erfahrungen haben Sie mit Kundenbewertungen gemacht, wie gehen Sie damit um?

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NACHTRAG (14.04.2018): Die eKomi Ltd. ließ am 09.04.2018 anwaltlich mitteilen, dass sich ihre Geschäftsbedingungen und ‑abläufe „seitdem geändert haben und auch nicht mehr rechtlich beanstandet wurden“.

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Abmahnbar (?): Double Opt-In

21.11.2012 von Kraus

Wie soeben bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht München vor etwa drei Wochen tatsächlich entschieden, dass die Bestätigungsmail beim Double-Opt-In unzulässig sein soll, weil sie eine unzumutbare Belästigung darstelle.

Für alle Leser, die mit dem Begriff „Double-Opt-In“ nichts anfangen können: Das ist dieses bekannte Verfahren, bei dem man auf einen Bestätigungslink klicken muss, wenn man einen Newsletter bestellt hat – also gerade zur Vermeidung von Spam gedacht. Wer mal bei Wikipedia nachlesen möchte, wie das funktioniert:

http://de.wikipedia.org/wiki/Opt-in

Soweit ich das Mail-Marketing (weltweit) sehe, verhält sich ein kommerzieller Mailversender super ordentlich, wenn er Double-Opt-In verwendet und zusätzlich eine einfache Opt-out-Möglichkeit am Ende jeder Mail vorsieht. Viele Gerichte in Deutschland haben das bisher auch so gesehen.

Mit dem OLG München hat nun erstmals ein höheres Gericht gegen Double-Opt-In entschieden. Zum Glück hat das OLG wenigstens die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und man darf hoffen, dass die Sache dort zurecht gerückt wird.

Sonst ist Deutschland vielleicht bald ein Industrieland ohne Newsletter und ohne sonstiges Mail-Marketing. Na ja, wir haben ja auch noch die Briefpost. Und was ist schon dabei, wenn die Marketing-Kosten in Deutschland etwas höher sind, als im Rest der Welt. Unserer wirtschaftlichen Entwicklung wird das schon nicht schaden.

Ich schlage vor, dass dann auch die lauten Autos abgeschafft werden, deren Lärm belästigt mich unzumutbar – Fahrräder reichen eigentlich. Hat sonst noch jemand eine gute Idee, welche unzumutbaren Belästigungen durch moderne Technologie man schnellstens beseitigen sollte? Dann bitte unten einen Kommentar posten.


Abmahnbar: „Voraussichtliche“ Versanddauer

17.11.2012 von Kraus

Schon vor einigen Jahren wurde gerichtlich entschieden, dass es abmahnbar ist, wenn jemand in seinem Shop schreibt, die Versanddauer betrage „in der Regel“ soundsoviel Tage. Grund: der arme Kunde (Verbraucher) wisse bei so einer Formulierung gar nicht, wann die Ware ankommen soll, denn der böse Shopbetreiber könne sich viel Zeit lassen und dann behaupten, es sei einfach eine Ausnahme (von der „Regel“).

Nun hat das OLG Bremen vor einigen Tagen entschieden, dass dies auch für die Formulierung „voraussichtlich“ gilt, d.h. „voraussichtliche Versanddauer“ ist abmahnbar.

Höchste Zeit also, den eigenen Shop noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob dort bei den Lieferzeiten eine Formulierung wie „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ zu finden ist. Falls ja: weg damit.

Was halten Sie davon, wie sind Ihre Erfahrungen? (Sie können unten einen Kommentar hinterlassen oder die Seite bei Facebook liken)