03.05.2015 von Kraus
An alle, die als Techniker oder als Berater für einen Erfinder tätig sind, möchte ich aus aktuellem Anlass eine Warnung geben: Wenn man sich als Nicht-Anwalt zu stark bei fremden Patentanmeldungen engagiert, kann man wegen verbotener Rechtsberatung abgemahnt werden. In einem aktuellen Fall verurteilte das Landgericht Siegen einen Helfer zur Unterlassung und zur Zahlung von etwa 1.000 € Abmahnkostenersatz. Er war – öffentlich sichtbar – in einigen fremden Patentanmeldungen als Vertreter beim Patentamt eingetragen.
Grundlage ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), wonach es nur Anwälten erlaubt ist, bestimmte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Ich bin kein Fan des Gesetzes. Das Verbot stammt aus dem Dritten Reich und diente ursprünglich dazu, jüdische Ex-Anwälte vollständig aus der Rechtsberatung herauszudrängen, nachdem man ihnen vorher schon die Anwaltszulassungen entzogen hatte. Nach dem Krieg behielt man das Gesetz einfach bei. Die Anwaltschaft hatte wohl nichts dagegen. Heute wird es – wie viel anderer Unfug auch – mit Verbraucherschutz gerechtfertigt (die armen Verbraucher müssen vor dem schlechten Rechtsrat der Nicht-Anwälte geschützt werden).
Ich glaube, die Welt würde nicht untergehen, wenn auch Nicht-Anwälte in der Rechtsberatung tätig sein dürften. Die Anwaltschaft und die Rechtssuchenden sind damit vor 1933 auch schon zurecht gekommen. Ein Berliner Patentanwalt schrieb damals über die Patentbüros und sogenannten Rechtskonsulenten:
„Unter den letzteren gibt es leider eine bedeutende Anzahl von Personen, welche für das Eingehen einer geschäftlichen Verbindung in Patentsachen als nicht geeignet bezeichnet werden müssen.“ (Lucian Gottscho: Patentpraxis, 4. Aufl., Stuttgart, 1919, Seite 78)
Es folgen dann im Kapitel „Über unlautere Elemente im Patentwesen“ einige lesenswerte Begründungen, warum man lieber einen Patentanwalt beauftragen solle. Das ist nicht gerade ein zimperlicher Umgang mit der nicht-anwaltlichen Konkurrenz, gefällt mir aber besser als ein gesetzliches Verbot.
Was meinen Sie dazu: Sollte der Staat die Leute vor nicht-anwaltlichen Rechtsberatern schützen oder sollte man das einfach dem Markt überlassen? Sie können unten einen Kommentar hinterlassen.
Tags: Patentanmeldung, Patentrecht, RDG, Rechtsdienstleistungsgesetz Posted in Abmahnwarnungen, News, Patentrecht | 1 Comment »
26.03.2015 von Kraus
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mit Sitz in Leverkusen versendet seit einiger Zeit Abmahnungen an eBay-Verkäufer. Gerügt wird das Fehlen bestimmter Pflichtinformationstexte (z.B. der Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, der seit Sommer 2014 vorgeschrieben ist).
Die IDO-Abmahnung sollte man ernst nehmen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Falls Sie eine solche Abmahnung erhalten habe, sollten Sie zunächst prüfen, ob der Vorwurf überhaupt stimmt. Es könnte sein, dass IDO ein Fehler unterlaufen ist.
Wenn sich in Ihrem eBay-Angebot tatsächlich ein Fehler befindet, sollte dies Anlass sein, den gesamten Auftritt einmal gründlich prüfen zu lassen.
Allgemeine Informationen über das Verhalten nach einer Abmahnung finden Sie hier:
www.rakraus.de/ratgeber_abgemahnt.htm
Nachtrag:
Weitere Abmahngründe von ido sind
- fehlende Unterrichtung darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist“ in eBay-Angeboten,
- fehlendes Widerrufsformular in eBay-Angeboten.
Tags: Abmahnung, Ebay, ido, Mängelhaftungsrecht, Vertragstext, Widerrufsformular Posted in Abmahnwarnungen, News, Wettbewerbsrecht | No Comments »
28.01.2015 von Kraus
Vor einigen Tagen meldete sich eine Mandantin, weil sie ein Schreiben von einem “Zentralen Grundregister für Marken und Patente” erhielt, nachdem sie eine Gemeinschaftsmarke angemeldet hatte.
Wenn Sie auch Post von diesem „Register“ bekommen sollten: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall. Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihren Adresseintrag in irgendeiner offiziellen Veröffentlichung (nach Gewerbeanmeldungen, Markenanmeldungen oder ähnlichem) und senden Ihnen dann geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren oder ähnliches. Nur irgendwo im Kleingedruckten steht dann, dass man für fast tausend Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner “Online-Datenbank” o.ä. erwerben soll.
Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.
Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern, z.B. vom EPTR, vom OHMI, von der WDTP, von DMVG oder der WPTORG.
Nachtrag 04.11.2015: Glücklicherweise sind in den aktuellen Schreiben des “Zentralen Grundregisters …” einige Auffälligkeiten, die doch stutzig machen, z.B. eine polnische Bankverbindung und einige Formulierungen, die sprachlich zu flapsig sind für einen angeblich behördlichen Text. Bleibt zu hoffen, dass deshalb kaum jemand auf diese Schreiben hereinfällt:
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Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/-/news/europol-and-euipo-release-procedure-manual-to-combat-misleading-invoices
P.S.: Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie auch einen solchen Brief – oder ähnliche – erhalten haben.
Tags: Warnung, Zentrales Grundregister für Marken und Patente Posted in Markenrecht, News | 16 Comments »
27.10.2014 von Kraus
Seit Samstag, 25.10.2014, sind erneut gefälschte Abmahnungen per Mail unterwegs, die den Anschein erwecken sollen, sie seien von einer Kanzlei – diesmal von der Kanzlei Jun aus Würzburg – versandt worden.
Eigentlich müsste man gar nicht darüber reden, denn die Abmahnungen kommen nur per Mail und die Bezahlung soll in Bitcoins erfolgen – also offensichtlich nicht die Vorgehensweise einer Anwaltskanzlei, sondern Dummenfang (sorry, falls schon jemand in Bitcoins gezahlt hat).
Falls Sie also bislang nur eine „Abmahnung“ per Mail erhalten haben und außerdem eine Bezahlung in Bitcoins gefordert wird: Das ist nur Spam, echte Abmahnungen kommen in der Regel als Postbrief. Sie sollten auf keinen Fall den Dateianhänge (z.B. Dateien im .zip-Format) ungeprüft öffnen.
Und falls sie doch eine richtige Abmahnung per Post erhalten haben:
Es ist sehr zweifelhaft, ob solches Streamen überhaupt verboten ist.
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08.06.2014 von Kraus
Als Shopbetreiber fragen Sie sich wahrscheinlich gerade:
-
Was muss man zum 13.06. alles umstellen; nur die Widerrufsbelehrung oder auch die AGB u.a.?
-
Wie/wann soll man über dieses neue Widerrufsformular informieren?
-
Was schreibt man zu den Rücksendekosten bei Speditionsware?
Eine Super-einfach-Variante der neuen Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 sieht wie folgt aus; Sie müssen dort nur noch wie angegeben Ihre Daten (Adresse, eMail usw.) einsetzen (bitte lesen Sie aber auch darunter im Text die Randbedingungen, unter denen man diese Variante – nur – verwenden darf). Alles zwischen den gestrichelten Linien gehört zur Widerrufsbelehrung, also auch noch das Widerrufsformular am Ende. Die dortige Aufforderung „Unzutreffendes streichen!“ richtet sich nicht an Sie, sondern gehört noch zum Widerrufsformular.
Sie müssen wie gesagt gar nichts mehr streichen, sondern nur noch Ihre Daten einsetzen:
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Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
NAME
ANSCHRIFT
ggf. TELEFONNUMMER
ggf. FAXNUMMER
ggf. EMAIL
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus
und senden Sie es zurück.)
— An
NAME
ANSCHRIFT
ggf. FAXNUMMER
ggf. EMAIL:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag
über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum
_______________
(*) Unzutreffendes streichen.
======================================
Die Randbedingungen sind:
Randbedingungen:
– Online abgeschlossener einfacher Warenkaufvertrag über postversandfähige Ware, also insbesondere
— kein Dienstleistungsvertrag,
— kein Versorgungsvertrag (Strom, Gas, Wasser, Wärme),
— kein Downloadprodukt (digitale Inhalte ohne körperliche Datenträger),
— kein Waren-Abovertrag,
— keine Speditionsware;
– bei dem immer alles in einer Lieferung geschickt wird (also alles, was der Kunde in EINER Bestellung geordert hat, muss auch in EINER Lieferung raus) und Sie also auch in Ihren AGB nicht etwa von Teillieferungen reden(!);
– Sie übernehmen nirgends (in Werbung, AGB oder Kundeninfos) die Rücksendekosten;
– Sie haben kein Online-Widerrufsformular installiert;
– Sie haben nicht irgendwo/irgendwie angeboten, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen;
– die Waren sollen ggf. an Sie zurückgesandt werden (also Sie haben keine besondere Logistikfirma oder ähnliches für den Empfang der Rücksendung);
– Sie haben keine Waren im Sortiment, wo über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts belehrt werden muss, also keine (vereinfacht aufgezählt):
— Einzelanfertigungen,
— leicht verderbliche Waren,
— Waren mit schwankenden Tagespreisen,
— Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.
– Sie haben keine Waren im Sortiment, wo über ein eventuelles Erlöschen des Widerrufsrechts belehrt werden muss, also keine:
— versiegelte Ware, die nach Siegelbruch aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zurückgegeben werden kann,
— Medienträger (Audio, Video, Software) in versiegelter Verpackung,
— Waren, die dafür vorgesehen sind, mit anderen Waren untrennbar vermischt zu werden.
Gern würde ich wissen, ob viele von Ihnen mit dieser Standardvariante auskommen oder ob/welche Probleme auftauchen, damit solche Fragen hier beantwortet werden können. Für Ihre Anmerkungen ist unten die Kommentarfunktion geöffnet.
Tags: 13.06.2014, 2014, aktuell, Muster, neu, Vorlage, Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular Posted in Abmahnwarnungen, News, Wettbewerbsrecht | 19 Comments »
20.04.2014 von Kraus
Neulich erhielt ich ein Schreiben mit der wichtig klingenden Überschrift „Markenverlängerung“ von einer „DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH“.
Das sind fragwürdige Angebote nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Absender finden Ihren Adresseintrag in irgendeiner offiziellen Veröffentlichung (nach Gewerbeanmeldungen, Markenanmeldungen oder ähnlichem) und senden Ihnen dann geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren oder um übliche Entgelte.
Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Geschäftsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.
Der Unterschied zwischen DMVG und DPMA
Zwar sollten Sie tatsächlich darauf achten, dass Ihre Marke nicht nach zehn Jahren verfällt, wenn Sie den Markenschutz noch brauchen. Die tatsächlichen Verlängerungsgebühren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) betragen aber nur 750 € statt der von DMVG aufgerufenen 1.950 €.
Wenn Ihnen diese Information geholfen hat: Sie finden hier weitere Hinweise zur Markenverlängerung.
Nachtrag (25.02.15): Das Landgericht Berlin hat inzwischen entschieden, dass die Praxis der DMVG GmbH wettbewerbswidrig und deshalb zu unterlassen ist (Urteil).
Nachtrag (22.01.16): Inzwischen schreibt die DMVG auch die Inhaber von Gebrauchsmustern an. Das ist ja ein viel lukrativeres Betätigungsfeld, denn während Marken nur alle zehn Jahren verlängert werden müssen, ist dies bei einem Gebrauchsmuster schon nach drei oder zwei Jahren der Fall.
Tags: deutsche markenverwaltung, Deutsche Markenverwaltung GmbH, DMVG, Markenverlängerung, Markenverwaltung Posted in Markenrecht, News | 25 Comments »
03.03.2014 von Kraus
Wenn Sie noch eine mich-Seite bei eBay haben, sollten Sie diese JETZT löschen, denn am 02.06. schaltet eBay alle mich-Seiten ab, aber SCHON AB 17.03.2014 wird man diese nicht mehr bearbeiten können: http://news.ebay.de/globalnews/item/show/1840 Es wird also besonders gefährlich sein, falls Sie etwa auf Ihren mich-Seiten noch (abmahnbare) Inhalte wie fehlerhafte AGB oder veraltete Widerrufsbelehrungen stehen haben.
Posted in Abmahnwarnungen, News, Wettbewerbsrecht | No Comments »
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