Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat ein zusätzliches Formular eingeführt mit Fragen zu russischer Staatsbürgerschaft usw., das nunmehr jeder Anmelder ausfüllen muss, wenn er eine natürliche Person ist (also keine GmbH o.ä.); sonst wird die Anmeldung vom Amt nicht bearbeitet. Das Formular findet sich auf der Service-Seite des Amtes:
Neue Infoseite des Patentamts für KMU
17.08.2024 vonDas Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat sein Informationsangebot für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ausgebaut:
https://www.dpma.de/service/kmu/index.html
Interessant scheinen mir die Rubriken „Erste Schritte“ sowie „Tipps und Tricks“:
https://www.dpma.de/service/kmu/ersteschritte/index.html
https://www.dpma.de/service/kmu/durchsetzung/tippsundtricks/index.html
Wie finden Sie die dortigen Beiträge?
Abmahnbar: Streitbeilegung (nur) im Einzelfall
20.09.2019 vonDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass man in den Hinweisen auf die Streitbeilegung nicht schreiben darf (problematisch ist dort der zweite Satz):
„Es wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt
werden.“
Der Verbraucher wisse dann ja nicht, wann der „Einzelfall“ gegeben sei und wann nicht.
Pech hatte damit die Website mytime.de
Und wurde quasi dafür bestraft, dass man dort gegenüber dem Verbraucher Entgegenkommen signalisiert hatte, nämlich von Fall zu Fall doch zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit zu sein.
Es zeigt sich wieder einmal: die überbordenden Regelungen zu Kundeninformationspflichten, die im Dienste eines vermeintlichen Verbraucherschutzes erlassen werden, sollte man vorsichtig und sparsam befolgen: Immer nur das Nötigste sagen; Texte so knapp wie möglich halten. Denn die Regelungen sind oft so kleinteilig und verzwickt, dass jeder phantasievolle Ergänzungsversuch (wie oben im zweiten Satz) mit einer haarspalterischen Abmahnung bestraft werden kann.
Die hartnäckige Verteidigung von mytime.de über drei Instanzen kann man gut verstehen, denn eigentlich hatte man dort nur versucht, ein bisschen nett zu sein. Zum Verbraucher. Aber der darf nur vom Staat beschützt werden. Und sei es vor sich selbst.
(Nicht mehr aktuell): Abmahnung droht: ODR-Link zur OS-Plattform prüfen
07.02.2018 vonAKTUALISIERUNG (09.02.2018): Das nachfolgend geschilderte Problem ist wieder entfallen, nachdem man bei der EU die Weiterleitungen in der dortigen OS-Plattform nachgebessert hat.
========================
STAND 07.02.2018 war:
Die EU hat die Linkstruktur ihrer OS-Plattform umgebaut.
Das ist kein Problem für all jene, die (wie von mir seinerzeit empfohlen), den offiziellen Link in ihre OS-Hinweise in den Kundeninformationen aufgenommen haben, also:
Der leitet nach wie vor weiter auf die richtige Seite mit der Sprachauswahl, die unter folgendem Link liegt:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage
Viele habe seinerzeit aber auch – direkt – auf das damalige Weiterleitungsziel verlinkt, nämlich http://ec.europa.eu/consumers/odr, zumal dies – ungenau – von mindestens einer Spezialkanzlei empfohlen wurde. Dieser Link funktioniert jetzt nicht mehr. Das könnten die Abmahner, die sich auf die OS-Plattform-Hinweise eingeschossen haben, z.B. IDO e.V., zum Anlass für Abmahnungen oder (schlimmer) Vertragsstrafeforderungen nehmen, wobei einmal dahingestellt sei, ob es begründet wäre.
Sie können hier unten gern Fragen und Kommentare zu diesem Thema hinterlassen:
Warnung vor betrügerischen Rechnungen der IPTI
13.12.2016 vonHeute meldete sich eine Mandantin, weil sie ein Schreiben von einer “IPTI“ (angeblicher „International Patent & Trademark Index“) erhalten hatte, nachdem sie eine internationale Marke (sog. IR-Marke) angemeldet hatte.
Wenn Sie auch Post von diesem „Index“ bekommen sollten: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall.
Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihre Daten (Markenname, Name und Anschrift des des Anmelders) in öffentlich zugänglichen Datenbanken, sobald Ihre Markenanmeldung dort vermerkt wurde. Dann schicken sie Ihnen geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren für Ihre internationale Marke. Nur irgendwo im Kleingedruckten steht, dass Sie für fast zweitausend Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner Online-Datenbank erwerben sollen.
Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.
Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern, z.B. vom EPTR, vom OHMI, von der WDTP, von DMVG, von WPTORG und vom sogenannten „Zentralen Grundregister für Marken und Patente„.
Der Unterschied zwischen IPTI und WIPO
IPTI ist eine nutzlose Datenbank. Die WIPO hingegen ist die Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf. Vor dort werden Sie – falls Sie die Gebühren noch nicht gezahlt haben – auch eine sogenannte „irregularity notice“ bekommen, in der Sie zur Zahlung der tatsächlichen Amtsgebühr aufgefordert werden – auf ein Konto in Genf.
Übrigens:
Wer genauer hinsieht, findet in den Schreiben der “IPTI” einige Auffälligkeiten, die doch stutzig machen, z.B. eine tschechische IBAN, die nicht recht zu den IR-Anmeldungen passen, die eigentlich über die WIPO in Genf abgewickelt werden. Bleibt zu hoffen, dass deshalb kaum jemand auf diese Schreiben hereinfällt.
Die WIPO (Weltorganisation für Geistiges Eigentum) warnt hier vor solchen Zahlungsaufforderungen:
http://www.wipo.int/pct/de/warning/pct_warning.html
Hier ein Beispiel einer solchen Rechnung:
Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):
Vorsicht: „Black Friday“ wird abgemahnt
25.11.2016 vonFalls Sie gerade mit dem Gedanken spielen, noch einen Newsletter oder ähnliches für einen „Black Friday“-Verkauf auszusenden, sollten Sie noch einmal darüber nachdenken, ob sich das lohnt, denn:
Es gibt zahlreiche geschützte Marken mit dem Bestandteil „Black Friday“ und mindestens einer der Markeninhaber mahnt wohl auch andere Händler ab, wenn sie den Begriff „Black Friday“ verwenden.
Natürlich kann man darüber diskutieren, was dieser Unfug soll und wieso bzw. ob eine Marke „Black Friday“ überhaupt geschützt sein kann. Fakt ist aber: Wenn Sie eine solche Abmahnung bekommen, dann steht Ihnen womöglich eine längere Auseinandersetzung bevor, die Geld und Zeit kosten kann.
In jedem Falle wünsche ich Ihnen viel Erfolg mit dem Weihnachtsgeschäft.
NACHTRAG 05.04.2018: Gegen die Marke „Black Friday“ des Abmahners sind inzwischen zahlreiche Löschungsanträge gerichtet worden und das Patentamt hat daraufhin die Marke gelöscht. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig: https://www.black-friday.de/dpma-beschliesst-loeschung-der-wortmarke-black-friday
NACHTRAG 20.09.2019: Am 26.09.2019 wird das Bundespatentgericht über den Fall verhandeln. Dies teilten die Betreiber der (gegen die Abmahnungen gerichteten) Website black-friday.de mit. Die Pressemitteilung findet man hier: https://www.presseportal.de/pm/111552/4366041
Waldorf Frommer-Abmahnung wegen „Modern Family“
22.04.2016 vonDie Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit wieder Abmahnungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen der TV-Serie „Modern Family“. Darin wird neben der Unterlassungserklärung eine Zahlung i.H.v. 569,50 € gefordert.
Diese Abmahnungen sollte man nicht unbeachtet lassen. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.
Warnung: WPTORG (angebliche World Patent and Trademark Organization)
25.03.2016 vonVor einigen Tagen meldete sich ein Mandant, weil er ein Schreiben von einer “WPTORG“ (angebliche „World Patent and Trademark Organization“) erhalten hatte, nachdem er eine IR-Marke angemeldet hatte.
Wenn Sie auch Post von diesem „Register“ bekommen sollten: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall.
Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihre Daten (Markenname, Name und Anschrift des des Anmelders) in öffentlich zugänglichen Datenbanken, sobald Ihre Anmeldung dort vermerkt wurde. Dann schicken sie Ihnen geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren. Nur irgendwo im Kleingedruckten steht, dass Sie für fast zweitausend Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner Online-Datenbank erwerben sollen.
Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.
Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern, z.B. vom EPTR, vom OHMI, von der WDTP, von IPTI, von DMVG und vom sogenannten „Zentralen Grundregister für Marken und Patente„.
Der Unterschied zwischen WPTORG und WIPO
Die WPTORG ist eine nutzlose Datenbank. Die WIPO hingegen ist die Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf. Vor dort werden Sie – falls Sie die Gebühren noch nicht gezahlt haben – auch eine sogenannte „irregularity notice“ bekommen, in der Sie zur Zahlung der tatsächlichen Amtsgebühr aufgefordert werden – auf ein Konto in Genf. Leider dauern diese WIPO-Schreiben etwas länger und die WPTORG nutzt die Zwischenzeit um ihre betrügerischen Briefchen zu versenden.
Übrigens:
Wer genauer hinsieht, findet in den Schreiben der “WPTORG” einige Auffälligkeiten, die doch stutzig machen, z.B. eine tschechische IBAN (allerdings der „Raiffeisenbank“) und eine Anschrift in Prag, die nicht recht zu den IR-Anmeldungen passen, die eigentlich über die WIPO in Genf abgewickelt werden. Bleibt zu hoffen, dass deshalb kaum jemand auf diese Schreiben hereinfällt. Hier ein Beispiel:
Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):
P.S.: Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie auch einen solchen Brief – oder ähnliche – erhalten haben.
ACHTUNG: Wichtiger Hinweis, falls Sie in den letzten Tagen direkt beim DPMA online eine Marke angemeldet haben
12.03.2016 vonWichtig für alle, die in den letzten Tagen eine deutsche Marke online angemeldet haben:
Das Patentamt veröffentlichte gestern den folgenden Hinweis:
„11.03.16
Wichtiger Hinweis für Markenanmelder
Aus aktuellem Anlass bitten wir alle Markenanmelder, die im Zeitraum vom 1. bis 8. März 2016 eine Marke über das Portal DPMAdirektWeb angemeldet haben, mit der Markenabteilung unter der Telefonnummer
089 2195 1013 Kontakt aufzunehmen.“
Das klingt so, als sei da beim Amt etwas schiefgegangen. Anscheinend sind die Daten einiger Online-Markenanmeldungen nicht richtig verarbeitet worden. Sie sollten also sicherheitshalber nachhaken.
Abmahngefahr für Amazon-Verkäufer
28.01.2016 vonIm Juli 2015 fällte das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil, in dessen Folge wohl derzeit jeder abgemahnt werden kann, der bei Amazon verkauft.
Grund ist die sogenannte Empfehlungsfunktion, die bei Amazon fest eingebaut ist und sich nicht abschalten lässt. Die ist laut Auffassung des Gerichts wettbewerbswidrig, weil sie ermöglicht/ermuntert, verbotene Spam-Mails zu verschicken.
Damit kann wohl derzeit jeder Händler jeden Wettbewerber der bei Amazon verkauft, zunächst abmahnen und erforderlichenfalls im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm auch erfolgreich verfügen lassen.
Solche Abmahnungen werden/sollten nur solche Händler aussprechen, die selbst nicht bei Amazon verkaufen und auch sonst keine Empfehlungsfunktionen benutzen.
Es bleibt abzuwarten, ob Amazon irgendwann auf diese Rechtsprechung reagiert und die Empfehlungsfunktion zumindest abschaltbar gestaltet. (UPDATE dazu vom 03.02.2016: Dem Vernehmen nach antwortet der Verkäuferservice von Amazon.de derzeit auf Anfragen von Händlern, man habe bei Amazon die Pressemitteilung des OLG Hamm zur Kenntnis genommen, prüfe diese derzeit intern und werde gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.)
P.S.: Was halten Sie von dieser Rechtsprechung (richtig/falsch?) und Ihren Auswirkungen. Ich würde mich freuen, wenn Sie unten eine Frage stellen oder einfach nur Ihren Kommentar hinterlassen.
P.P.S.: Für alle, die mehr Einzelheiten wollen, ist hier der Link zum Volltext der Entscheidung:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/4_U_59_15_Urteil_20150709.html
Die maßgebliche Passage lautet:
„Die Verfügungsbeklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse durch einen Dritten zurückgeht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck von der Verfügungsbeklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurückgeht und die Verfügungsbeklagte beim Empfänger der Empfehlungs-E-Mail durch den Link auf ihre Angebotsseite als Absenderin erscheint. Der Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion besteht auch und gerade darin, Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) solchermaßen einen Hinweis auf den Internetauftritt der Verfügungsbeklagten zu übermitteln. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Denn es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben (Vgl. BGH GRUR 2013, 1159, 1260 – Empfehlungs-E-Mail).“
Übrigens hatte nicht einmal irgend jemand eine solche Empfehlungsmail erhalten, sondern die Anwälte des Abmahners hatten sich selbst eine Testmail geschickt, um zu zeigen, dass allein schon durch das „Zurverfügungstellen“ der Empfehlungsfunktion eine sogenannte Erstbegehungsgefahr bestünde:
„Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2. ist jedenfalls die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 UWG glaubhaft gemacht. Allein mit dem Zurverfügungstellen der in Rede stehenden Weiterempfehlungsfunktion besteht nämlich schon die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erstmaligen Begehung. Denn hiermit hat die Verfügungsbeklagte alles getan, um die Nutzung der Funktion zu ermöglichen und den Versand von E-Mails mit einem weiterführenden Link auf ihr Angebot, und zwar auch ohne Einwilligung des jeweiligen Adressaten auszulösen. Dass ein Versenden von derlei E-Mails auf diesem Wege unproblematisch möglich ist, hat die Verfügungsklägerin mit der Vorlage der Testmail ihrer Prozessbevollmächtigten (Anlage ASt 7) und eines Screenshots der sodann mittels des weiterführenden Links geöffneten Angebotsseite der Verfügungsbeklagten (Anlage ASt 8 ) glaubhaft gemacht. Hiermit sind sämtliche vorbereitenden Maßnahmen getroffen, die einen künftigen Eingriff unmittelbar befürchten lassen und die notwendige Erstbegehungsgefahr begründen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.23 mwN), auch wenn nicht ausnahmslos jede Weiterempfehlungsmail zum Angebot der Verfügungsbeklagten führen mag.“