Bürokratie-Zuwachs beim DPMA

09.09.2024 von Kraus

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat ein zusätzliches Formular eingeführt mit Fragen zu russischer Staatsbürgerschaft usw., das nunmehr jeder Anmelder ausfüllen muss, wenn er eine natürliche Person ist (also keine GmbH o.ä.); sonst wird die Anmeldung vom Amt nicht bearbeitet. Das Formular findet sich auf der Service-Seite des Amtes:

https://www.dpma.de/service/formulare/index.html


Neue Infoseite des Patentamts für KMU

17.08.2024 von Kraus

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat sein Informationsangebot für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ausgebaut:

https://www.dpma.de/service/kmu/index.html

Interessant scheinen mir die Rubriken „Erste Schritte“ sowie „Tipps und Tricks“:

https://www.dpma.de/service/kmu/ersteschritte/index.html

https://www.dpma.de/service/kmu/durchsetzung/tippsundtricks/index.html

Wie finden Sie die dortigen Beiträge?


Neu: Webinar „Wie geht Designschutz“ am Di., 18.02.14, 14:00. JETZT ANMELDEN!

17.02.2014 von Kraus

morgen, Dienstag, 18.02.2014, 14:00 Uhr können Sie an meinem Webinar zum Designschutz teilnehmen, wo u.a. folgende Fragen beantwortet werden:

– Was bringt Designschutz (was ist geschützt / was ist nicht geschützt)?

– Was kostet das?

– Wie geht man wirklich bei einer Design-Anmeldung vor (praktische Tipps).

Sie können sich hier (kostenlos) registrieren:

 

Wenn Sie noch andere Fragen oder Themenvorschläge haben, können Sie mir gern bis morgen schreiben.


Eingetragenes oder nicht-eingetragenes Geschmacksmuster bzw. Design?

09.04.2011 von Kraus

Als nationales Schutzrecht begrenzt auf Deutschland gibt es nur eingetragene Designs. Diese hießen auch hierzulande früher „Geschmacksmuster“. Als EU-weite Schutzrechte gibt es zusätzlich ein eingetragenes Geschmacksmuster (wird dort in der deutschen Fassung immer noch „Geschmacksmuster“ genannt) und ein sogenanntes nicht-eingetragenes Geschmacksmuster, beide mit Wirkung für die gesamte EU.

Manchmal hört man, ein nicht-eingetragenes Geschmacksmuster sei genauso gut wie ein eingetragenes, man könne sich die Eintragung also sparen. Es genüge eigentlich, wenn man sein Design in einem Webportal veröffentlicht.

Das ist falsch.

Zum Einen hat das nicht-eingetragene Geschmacksmuster schwerwiegende Nachteile gegenüber dem eingetragenen: Man muss im Streitfall zum Bestand des eigenen nicht-eingetragenen Musters vieles beweisen – beim eingetragenen Muster hat man es leichter, weil sich vieles schon aus dem Register ablesen läßt (z.B. der Anmeldetag).

Viel schlimmer: aus einem nicht-eingetragenen Geschmacksmuster hat man nur dann Ansprüche gegen Nachahmer, wenn man beweisen kann, dass sie das Muster VORSÄTZLICH nachgebildet haben. Oftmals kann man aber nicht einmal nachweisen, dass die Nachahmer das Muster überhaupt kannten.

Zum Anderen ist fraglich, ob ein nicht-eingetragenes Geschmacksmuster bereits dann entsteht, wenn man das Muster in einem Online-Portal veröffentlicht – denn das Muster muss so veröffentlicht werden, dass die sogenannten Fachkreise im normalen Geschäftsgang davon Kenntnis erlangen – das heißt im Allgemeinen durch Messen, Fachpublikationen oder Massenwerbung.

Wer es ernst meint mit seinem Designschutz sollte es also nicht bei den – nur auf den ersten Blick preiswerten – Möglichkeiten eines nicht-eingetragenen Geschmacksmusters belassen, sondern eine Eintragung ins Auge fassen – diese dann aber auch richtig vornehmen (lassen).

Wie schützen Sie bisher Ihr Design? Haben Sie schon einmal etwas hinterlegt? Haben Sie sich schon einmal über einen Nachahmer geärgert?