Neue Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014

08.06.2014 von Kraus

Als Shopbetreiber fragen Sie sich wahrscheinlich gerade:

  • Was muss man zum 13.06. alles umstellen; nur die Widerrufsbelehrung oder auch die AGB u.a.?

  • Wie/wann soll man über dieses neue Widerrufsformular informieren?

  • Was schreibt man zu den Rücksendekosten bei Speditionsware?

Eine Super-einfach-Variante der neuen Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 sieht wie folgt aus; Sie müssen dort nur noch wie angegeben Ihre Daten (Adresse, eMail usw.) einsetzen (bitte lesen Sie aber auch darunter im Text die Randbedingungen, unter denen man diese Variante – nur – verwenden darf). Alles zwischen den gestrichelten Linien gehört zur Widerrufsbelehrung, also auch noch das Widerrufsformular am Ende. Die dortige Aufforderung „Unzutreffendes streichen!“ richtet sich nicht an Sie, sondern gehört noch zum Widerrufsformular.

Sie müssen wie gesagt gar nichts mehr streichen, sondern nur noch Ihre Daten einsetzen:

======================================

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns 

NAME
ANSCHRIFT
ggf. TELEFONNUMMER
ggf. FAXNUMMER
ggf. EMAIL

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus

und senden Sie es zurück.)

— An 

NAME
ANSCHRIFT
ggf. FAXNUMMER
ggf. EMAIL:

— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag

über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)

— Name des/der Verbraucher(s)

— Anschrift des/der Verbraucher(s)

— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

— Datum

_______________

(*) Unzutreffendes streichen.

======================================

Die Randbedingungen sind:

Randbedingungen:

– Online abgeschlossener einfacher Warenkaufvertrag über postversandfähige Ware, also insbesondere
— kein Dienstleistungsvertrag,
— kein Versorgungsvertrag (Strom, Gas, Wasser, Wärme),
— kein Downloadprodukt (digitale Inhalte ohne körperliche Datenträger),
— kein Waren-Abovertrag,
— keine Speditionsware;

– bei dem immer alles in einer Lieferung geschickt wird (also alles, was der Kunde in EINER Bestellung geordert hat, muss auch in EINER Lieferung raus) und Sie also auch in Ihren AGB nicht etwa von Teillieferungen reden(!);

– Sie übernehmen nirgends (in Werbung, AGB oder Kundeninfos) die Rücksendekosten;

– Sie haben kein Online-Widerrufsformular installiert;

– Sie haben nicht irgendwo/irgendwie angeboten, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen;

– die Waren sollen ggf. an Sie zurückgesandt werden (also Sie haben keine besondere Logistikfirma oder ähnliches für den Empfang der Rücksendung);

– Sie haben keine Waren im Sortiment, wo über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts belehrt werden muss, also keine (vereinfacht aufgezählt):
— Einzelanfertigungen,
— leicht verderbliche Waren,
— Waren mit schwankenden Tagespreisen,
— Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.

– Sie haben keine Waren im Sortiment, wo über ein eventuelles Erlöschen des Widerrufsrechts belehrt werden muss, also keine:
— versiegelte Ware, die nach Siegelbruch aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zurückgegeben werden kann,
— Medienträger (Audio, Video, Software) in versiegelter Verpackung,
— Waren, die dafür vorgesehen sind, mit anderen Waren untrennbar vermischt zu werden.

Gern würde ich wissen, ob viele von Ihnen mit dieser Standardvariante auskommen oder ob/welche Probleme auftauchen, damit solche Fragen hier beantwortet werden können. Für Ihre Anmerkungen ist unten die Kommentarfunktion geöffnet.


eBay friert Mich-Seiten am 17.03. ein

03.03.2014 von Kraus

Wenn Sie noch eine mich-Seite bei eBay haben, sollten Sie diese JETZT löschen, denn am 02.06. schaltet eBay alle mich-Seiten ab, aber SCHON AB 17.03.2014 wird man diese nicht mehr bearbeiten können: http://news.ebay.de/globalnews/item/show/1840 Es wird also besonders gefährlich sein, falls Sie etwa auf Ihren mich-Seiten noch (abmahnbare) Inhalte wie fehlerhafte AGB oder veraltete Widerrufsbelehrungen stehen haben.


Buchrezensionen unter Urheberschutz (wichtig für Online-Buchhändler)

02.03.2014 von Kraus

Es ist weithin üblich, dass Online-Buchhändler Ihre Titel bewerben, indem sie – zumindest ausschnittweise – die Rezensionen aus großen Tageszeitungen zitieren.

Verboten, wie das Landgericht München I nun urteilte:

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140003518&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true


Neues Webinar: „Marken in Adwords“ am Fr., 28.02.14, 14:00. JETZT ANMELDEN!

26.02.2014 von Kraus

Viele von Ihnen treten geschäftlich unter einem Unternehmensnamen auf oder verwenden eigene Produktnamen, also für Waren oder Dienstleistungen.

Schon deshalb wird mein neues (und kostenloses) Webinar „Marken in Adwords“ interessant für Sie werden. Denn es geht auch darum, ob sich ein Wettbewerber mit Adwords-Anzeigen an Ihren Namen gehängt hat, sei es versehentlich oder mit Absicht.

Vielleicht schalten Sie sogar selbst Adwords-Anzeigen. Dann ist es noch wichtiger, dass Sie am Webinar teilnehmen, denn ich zeige dort auch, welche Adwords-Einstellungen man besser nicht verwenden sollte, wenn man Abmahnungen vermeiden möchte.

So konnte man noch vor wenigen Wochen in der speziellen Adwords-Ratgeberserie einer Internet-Fachzeitschrift (!) den Tipp lesen, man solle die Dynamic Keyword Insertion (DKY) verwenden, um die Anzeigentexte relevant zu machen. Aus markenrechtlicher Sicht kann man gerade Anfängern davon nur abraten.

Mehr dazu gibt es übermorgen in meinem neuen Online-Seminar „Marken in Adwords“, also am

Freitag, 28.02.2014, 14:00 Uhr.

Dabei zeige ich ganz genau, wie Sie prüfen können, ob Ihre Namen und Marken missbraucht werden und was man als Adwords-Werber tun muss, um Abmahnungen zu vermeiden.

Auch Ihre Fragen werde ich – nach Möglichkeit – beantworten.

Und weil oft gefragt wird (ich staune selber darüber): Das Ganze ist (noch) kostenlos.

Sie müssen sich nur hier anmelden:

HIER KLICKEN ZUR ANMELDUNG (KOSTENLOS)

P.S.: Gerade erfuhr ich von einem Anrufer, dass ich mein Webinar ungeschickt mitten in die Faschingszeit gelegt habe. 🙁 Wenn Sie also auch verhindert sind oder wenn Sie Anregungen, Fragen, Themenwünsche oder Kritik äußern möchten: Bitte unten einen Kommentar hinterlassen! Vielen Dank.


Abmahnung wegen Xing-Impressum

15.02.2014 von Kraus

Wenn Sie bei Xing sind, sollten Sie dort ein Impressum einrichten. Denn neuerdings wird das fehlende Impressum abgemahnt. Ob diese Abmahnungen berechtigt sind, ist fraglich, aber Sie können den ganzen Ärger leicht umgehen, indem Sie Ihr Impressum (das Sie z.B. schon korrekt auf Ihrer Website eingerichtet haben) einfach zu Xing kopieren.

Ich zeige Ihnen hier, wie das geht (Sie können unten im Kommentarfeld – öffentlich – allgemeine Fragen dazu hinterlassen, ich werde mich bemühen, diese hier zu beantworten).

Zuerst müssen Sie sich bei Xing einloggen und dort Ihr „Profil“ öffnen, indem Sie oben links klicken:

Screenshot 2014-02-15 15.01.38

 

Dann können Sie auf der Profilseite nach unten scrollen und sehen ganz unten rechts einen Link „Impressum bearbeiten“:

Screenshot 2014-02-15 15.06.32

Wenn Sie diesen Link klicken, öffnet sich ein Fenster, wo Sie Ihre Impressumsdaten eingeben/hineinkopieren können.

Am Besten, Sie erledigen das jetzt gleich; dann kann nichts mehr passieren. Viel Erfolg.


Streaming-Abmahnung von u+c wegen „Amandas Secrets“

08.12.2013 von Kraus

Eine Anleitung zum Erstellen einer abgeänderten Unterlassungserklärung samt einem Muster für die aktuellen Streaming-Abmahnungen können Sie hier bestellen: Anleitung/Muster

Die Anwaltskanzlei Urmann + Collegen mahnt neuerdings Internetnutzer ab, die den Film „Amandas Secrets“ über die Streamingplattform Redtube heruntergeladen haben.

WICHTIGER NACHTRAG 11.12.13: WENN SIE EINE ABMAHNUNG NUR PER MAIL ERHALTEN HABEN, DANN IST DAS WAHRSCHEINLICH NUR SPAM, ALSO KEINE ECHTE ABMAHNUNG VON U+C. ÖFFNEN SIE NICHT DEN DATEIANHANG DER DORTIGEN MAIL, ER ENTHÄLT SCHADSOFTWARE (VIREN, TROJANER O.Ä.).

Urmann + Collegen (U+C) mahnt sein Jahren sogenannte Filesharer wegen Pornofilmchen ab. Neu ist, dass nun auch das Streamen abgemahnt wird. Dabei ist rechtlich sehr zweifelhaft, ob dadurch überhaupt Urheberrechte verletzt werden können.

Für den Internetnutzer, der von U+C aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und 250 Euro zu zahlen, stellen sich aber die gleichen Fragen wie für einen Filesharer: Soll man sich gegen die Abmahnung wehren oder lieber eine Unterlassungerklärung abgeben. Und außerdem: soll man zahlen und ggf. wieviel?

Im Grunde läuft es auch hier wieder auf wirtschaftliche Fragen hinaus. Wenn man sich gegen die Abmahnung wehrt (mit Hilfe eines eigenen Anwalts) – wer zahlt am Ende die Kosten und auch: wird man die Kosten von der Abmahner-Firma oder von den dort handelnden Personen ggf. beitreiben können?

Aus rein wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit könnte es auch hier die richtige Lösung sein, einfach eine Unterlassungserklärung abzugeben (man darf dann aber zukünftig „Amandas Secrets“ nie mehr online streamend ansehen, selbst wenn es eigentlich legal ist – denn man hat es ja versprochen). Ob man die geforderten 250 Euro zahlt, ist dann eine ganz andere Frage. Wichtig ist nur, dass mann die Unterlassungserklärung „ohne Anerkenntnis“ einer Rechtspflicht abgibt, wenn man sich noch gegen die Kosten wehren möchte.

Natürlich kann man sich auch frontal zur Wehr setzen – aber dann muss man auch bereit sein, notfalls selbst die Kosten für diesen Kampf um die Gerechtigkeit zu tragen.

Genau das ist wahrscheinlich das Kalkül der Abmahner: Manchen wird es peinlich sein, „Amandas Secrets“ gesehen zu haben, und sie werden schon deshalb zahlen, damit bloß niemand etwas davon erfährt. Andere werden sich sagen: Wegen 250 Euro riskiere ich keine Prozeßkosten in Höhe einiger Tausend Euro, da zahle ich lieber gleich. Und schon wegen dieser beiden Gruppen von Abgemahnten, wird sich die ganze Abmahnwelle prächtig gelohnt haben – ganz egal, ob das abgemahnte Verhalten wirklich urheberrechtlich verboten ist oder nicht.

Eine Anleitung zum Erstellen einer abgeänderten Unterlassungserklärung samt einem Muster für die aktuellen Streaming-Abmahnungen können Sie hier bestellen: Anleitung/Muster

Was sagen Sie dazu (die Kommentarfunktion unten ist geöffnet).


Wie dumm sind die Verbraucher?

26.09.2013 von Kraus

Früher sind die deutschen Gerichte davon ausgegangen, dass die Verbraucher ziemlich blöd und unaufmerksam sind. Eine Werbemaßnahme konnte deshalb ganz schnell mal als wettbewerbswidrig gelten, sobald man fürchten musste, dass irgendein schludriger Verbraucher dadurch getäuscht werden könnte.

Dann kam vor einigen Jahren der Europäische Gerichtshof (EuGH). Seiner Meinung nach kann man den Verbrauchern schon etwas mehr zutrauen. Jedenfalls ist eine Werbemaßnahme in Ordnung, wenn ein durchschnittlich wacher Verbraucher sie richtig versteht. Diese Rechtsauffassung hatte sich inzwischen über viele Jahre bewährt und eigentlich fanden alle sie richtig.

Aber: im bösen Internet ist jetzt wieder alles anders. Und das kam so: Findige Betrüger hatten Internetseiten gebastelt, auf denen sie die Schnellklicker in irgendwelche Bezahlfallen lockten – schwups sollte ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen sein. Dann nervten sie die Betroffenen mit Mahn- und Inkassoschreiben. Die derart Geplagten schrien Zeter und Mordio, vorzugsweise in reißerischen Fernsehbeiträgen des Vorabendprogramms. Bis die Politiker, zumindest die Verbraucherschützer unter ihnen, das Gefühl hatten, beim Wahlvolk „ein Zeichen setzen“ zu müssen. Es wurde die ziemlich sinnlose „Buttonlösung“ als Gesetz erlassen. Ergebnis: zweistellige Millionenschäden bei den seriösen Onlinehändlern, die ihre Shops mal wieder umbauen mussten. Keine Verbesserung bei den betrügerischen Angeboten, denn die halten sich sowieso nicht an Gesetze. Ach ja: die betrügerischen Verträge dürften übrigens schon vor der Buttonlösung unwirksam gewesen sein.

Und so kommt es, dass auch die deutschen Gerichte – aber nur im Internet – jetzt wieder vom dümmstmöglichen Verbraucher ausgehen müssen, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt: der Button

„Jetzt  verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“

ist demnach leider nicht gesetzeskonform und ist somit wettbewerbswidrig, weil ein Verbraucher daran – aber nun wirklich – nicht erkennen kann, dass der Klick Geld kosten wird. Und bevor jetzt wieder alle auf die Richter schimpfen: das Gesetz ist schon sehr streng und Richter bemühen sich einfach nur, den Willen des Gesetzes mit ihren Entscheidungen zu treffen.

P.S.: Ich bin eigentlich ein großer Fan unseres Rechtssystems, aber Verbraucherschutz (und übrigens auch Datenschutz) lassen einen manchmal staunend zurück.

P.P.S.: Vielleicht bin ich ja auch der Einzige, der diesen Button des Reiseveranstalters für verständlich hält. Wie sehen Sie das? Ist der Button zu lang? Ist er zu unklar? Oder sind wir schon „Buttonlösung“-geschädigt? (Sie können unten einen Kommentar hinterlassen.)


Waldorf-Abmahnung wegen „Stirb langsam“

03.07.2013 von Kraus

Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet derzeit Abmahnungen wegen des Films „Stirb langsam – Ein guter Tag zum Sterben“ im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.

Auf diese wie auf viele (auch aktuelle) Abmahnungen wird die neue Streitwertregelung (1000 Euro, also etwas über 100 Euro Abmahnkosten) noch nicht direkt anwendbar sein. Mehr Infos zu Filesharing-Abmahnungen hier.


04.03.2013: Oberlandesgericht Düsseldorf untersagt der eKomi Ltd. irreführende Werbung mit Kundenbewertungen

05.03.2013 von Kraus

Wer einen Internetauftritt betreibt, möchte oft auch mit Kundenbewertungen werben. Ein beliebtes Tool ist eKomi (www.ekomi.de). Man kann damit seine Kundenbewertungen einsammeln, verwalten und veröffentlichen (lassen).

Allerdings ist das Tool nicht neutral genug – meint das Oberlandesgericht Düsseldorf. Deshalb verurteilte es einen Händler auf Antrag der Wettbewerbszentrale, nachdem er eKomi benutzt hatte. Der Vorwurf ist, dass bei eKomi die negativen Bewertungen schlechter behandelt werden als die positiven Bewertungen, so dass tendenziell die schlechteren Bewertungen unterdrückt werden. Der Link zur Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=234

Was meinen Sie dazu? Welche Erfahrungen haben Sie mit Kundenbewertungen gemacht, wie gehen Sie damit um?

==========================================

NACHTRAG (14.04.2018): Die eKomi Ltd. ließ am 09.04.2018 anwaltlich mitteilen, dass sich ihre Geschäftsbedingungen und ‑abläufe „seitdem geändert haben und auch nicht mehr rechtlich beanstandet wurden“.

==========================================


Erfolg für Kanzlei Rasch: Retroshare abmahnbar

25.11.2012 von Kraus

Die Kanzlei Rasch hat vor dem LG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen Nutzer der Software Retroshare erwirkt. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Landgericht Hamburg zu Retroshare

Falls Sie Anmerkungen zum Urteil haben, z.B. wegen der Besonderheiten von Retroshare, können Sie gern einen Kommentar hinterlassen. Natürlich bin ich auch nicht böse, wenn Sie diese Seite bei Facebook liken oder verlinken.