Amazon und das Ende der Welt

01.02.2013 von Kraus

Liebe Leser,

uns steht ein großes Sterben von Webshops bevor – hört man hier und da. Schuld ist Amazon. Heißt es.

Da sitzt man dann als Shopanwalt und macht sich Sorgen um seine Mandantschaft. Und um die nächsten Weihnachtsgeschenke fürs Töchterchen.

Aber noch mal von vorn: Stimmt es überhaupt, dass wegen Amazon das große Shopsterben droht? Vielleicht stimmt es. Jedenfalls wird die Luft dünner. Zweite Frage: „Wen erwischt die Konsolidierung als Erstes?“ (ja, so habe ich es tatsächlich in einer Fachzeitschrift gelesen und so ein sprachlicher Unfug kommt raus, wenn man anfängt, eine Ausdünnung beschönigend Konsolidierung zu nennen).

Da fällt mir zuerst die böse Geschichte von den zwei Jägern ein, die vom Bären überrascht werden (man muss nicht schneller sein, als der Bär, sondern nur schneller als der andere Jäger). Der einzelne Shopbetreiber muss nicht stärker sein als Amazon, sondern zunächst nur länger durchhalten, als andere Shops. Besser sein als der Wettbewerb, muss man immer; mit oder ohne Amazon.

Also ist nichts verloren, solange man sich auf Veränderungen vorbereitet? Oder doch? Wie sehen Sie die Herausforderungen in 2013? Wer wird übrig bleiben? Haben die Shops Ihre Chance in der Nische, im Service oder in der besonderen Präsentation? Wäre es besser, wenn Amazon ein oder zwei gleich starke Konkurrenten hätte? Ginge das überhaupt?

Die Kommentarfunktion ist übrigens geöffnet. 😐


Betrüger: EPTR European Patent and Trademark Register

02.01.2013 von Kraus

Heute riefen mich mehrere Mandanten an, weil sie eine Zahlungsaufforderung von einem „EPTR European Patent und Trademark Register“ erhalten haben, nachdem sie eine Gemeinschaftsmarke angemeldet hatten.

Wenn Sie auch Post vom „EPTR“ erhalten haben: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall. Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihren Adresseintrag in irgendeiner offiziellen Veröffentlichung (nach Gewerbeanmeldungen, Markenanmeldungen oder ähnlichem) und schicken Ihnen dann geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren oder ähnliches.

Nur irgendwo im Kleingedruckten steht dann, dass man für fast tausend Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner „Online-Datenbank“ erwerben soll.

Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.

Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern, z.B. vom „Zentralen Grundregister für Marken und Patente“, vom OHMI, von einer WDTP und von DMVG.

Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):

https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/-/news/europol-and-euipo-release-procedure-manual-to-combat-misleading-invoices

P.S.: Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie auch einen solchen Brief – oder ähnliche – erhalten haben.

P.P.S.: Wenn Sie gern solche oder ähnliche Nachrichten für Markeninhaber erhalten möchten, können Sie hier Ihre eMail-Adresse eingeben (kostenlos und jederzeit durch einfachen Klick abstellbar):


Erfolg für Kanzlei Rasch: Retroshare abmahnbar

25.11.2012 von Kraus

Die Kanzlei Rasch hat vor dem LG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen Nutzer der Software Retroshare erwirkt. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Landgericht Hamburg zu Retroshare

Falls Sie Anmerkungen zum Urteil haben, z.B. wegen der Besonderheiten von Retroshare, können Sie gern einen Kommentar hinterlassen. Natürlich bin ich auch nicht böse, wenn Sie diese Seite bei Facebook liken oder verlinken.


Abmahnbar (?): Double Opt-In

21.11.2012 von Kraus

Wie soeben bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht München vor etwa drei Wochen tatsächlich entschieden, dass die Bestätigungsmail beim Double-Opt-In unzulässig sein soll, weil sie eine unzumutbare Belästigung darstelle.

Für alle Leser, die mit dem Begriff „Double-Opt-In“ nichts anfangen können: Das ist dieses bekannte Verfahren, bei dem man auf einen Bestätigungslink klicken muss, wenn man einen Newsletter bestellt hat – also gerade zur Vermeidung von Spam gedacht. Wer mal bei Wikipedia nachlesen möchte, wie das funktioniert:

http://de.wikipedia.org/wiki/Opt-in

Soweit ich das Mail-Marketing (weltweit) sehe, verhält sich ein kommerzieller Mailversender super ordentlich, wenn er Double-Opt-In verwendet und zusätzlich eine einfache Opt-out-Möglichkeit am Ende jeder Mail vorsieht. Viele Gerichte in Deutschland haben das bisher auch so gesehen.

Mit dem OLG München hat nun erstmals ein höheres Gericht gegen Double-Opt-In entschieden. Zum Glück hat das OLG wenigstens die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und man darf hoffen, dass die Sache dort zurecht gerückt wird.

Sonst ist Deutschland vielleicht bald ein Industrieland ohne Newsletter und ohne sonstiges Mail-Marketing. Na ja, wir haben ja auch noch die Briefpost. Und was ist schon dabei, wenn die Marketing-Kosten in Deutschland etwas höher sind, als im Rest der Welt. Unserer wirtschaftlichen Entwicklung wird das schon nicht schaden.

Ich schlage vor, dass dann auch die lauten Autos abgeschafft werden, deren Lärm belästigt mich unzumutbar – Fahrräder reichen eigentlich. Hat sonst noch jemand eine gute Idee, welche unzumutbaren Belästigungen durch moderne Technologie man schnellstens beseitigen sollte? Dann bitte unten einen Kommentar posten.


Abmahnbar: „Voraussichtliche“ Versanddauer

17.11.2012 von Kraus

Schon vor einigen Jahren wurde gerichtlich entschieden, dass es abmahnbar ist, wenn jemand in seinem Shop schreibt, die Versanddauer betrage „in der Regel“ soundsoviel Tage. Grund: der arme Kunde (Verbraucher) wisse bei so einer Formulierung gar nicht, wann die Ware ankommen soll, denn der böse Shopbetreiber könne sich viel Zeit lassen und dann behaupten, es sei einfach eine Ausnahme (von der „Regel“).

Nun hat das OLG Bremen vor einigen Tagen entschieden, dass dies auch für die Formulierung „voraussichtlich“ gilt, d.h. „voraussichtliche Versanddauer“ ist abmahnbar.

Höchste Zeit also, den eigenen Shop noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob dort bei den Lieferzeiten eine Formulierung wie „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ zu finden ist. Falls ja: weg damit.

Was halten Sie davon, wie sind Ihre Erfahrungen? (Sie können unten einen Kommentar hinterlassen oder die Seite bei Facebook liken)


Endlich: Eltern haften NICHT für ihre Kinder (BGH heute zum Thema Filesharing)

15.11.2012 von Kraus

Endlich: Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Eltern nicht ohne Weiteres für Filesharing-Aktivitäten ihrer minderjährigen Sprößlinge haftbar sind. Der Link zur Pressemitteilung des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=62207&pos=0&anz=192

P.S.: Wenn Sie das auch irgendwie erwähnenswert finden, dürfen Sie gern hier unten einen Kommentar hinterlassen oder sogar diese Seite liken. 🙂


Wissen Sie noch, woher Sie Ihre Produktfotos haben?

08.10.2012 von Kraus

Viele nutzen in ihren Online-Angeboten Fotos, die Sie nicht selbst geknipst haben. Meist ist das völlig o.k., weil sie ausreichende Nutzungsrechte an diesen Fotos erworben haben (direkt vom Fotografen oder von einer Bildagentur).

Auf einen besonderen Gesichtspunkt möchte ich aber hinweisen, weil gelegentlich Webseitenbetreiber wegen solcher Fehler abgemahnt werden:

Man darf solche Fotos meist nicht einfach beliebig weiterreichen. Wer Fotos aus zweiter Hand bekommt, muss also aufpassen.

Oft kommt es zu Problemen, wenn z.B. Hersteller oder Großhändler Produktfotos weitergeben, die sie zwar selbst benutzen dürfen – aber eben nicht mehr. Dem Einzelhändler, der solche Fotos benutzt, drohen dann Abmahnungen vom Hersteller oder vom Fotografen.

Sie dürfen sich auch nicht darauf verlassen, dass Ihr Foto-Lieferant schon die ausreichenden Rechte dazu haben wird (das kann man allenfalls bei professionellen Foto-Agenturen). Wenn er die Rechte nämlich nicht hat, dann müssen Sie nach außen dafür geradestehen.

Fazit: Haken Sie bei jedem fremden Bild genau nach, woher es stammt und ob die sogenannte Rechtekette besteht (also z.B. der Fotograf dem Hersteller erlaubt hat, die Fotos weiterzugeben, der sie wiederum an den Großhändler weitergeben hat mit der Erlaubnis Sie weiterzugeben usw.). Manchmal ist es sinnvoller, selbst die benötigten Bilder herzustellen.

Wenn Sie gute/schlechte Erfahrungen oder Tipps im Umgang mit fremden Fotos haben: Bitte unten kommentieren. Vielen Dank.


Kein Patentschutz für Nespresso-Kapseln

02.09.2012 von Kraus

Ein schönes Beispiel dafür, wie weit manchmal die Meinungen zum Patentschutz auseinandergehen

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für Nespresso-Maschinen nicht nur die Originalkapseln verwendet werden dürfen, sondern auch No-Name-Kapseln, die als „geeignet für Nespresso“ angeboten werden.
Die Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier

 


IP Translator-Erklärung bei EU-Markenanmeldungen

02.09.2012 von Kraus

Nachtrag 2016: Der nachfolgende Beitrag aus dem Jahr 2012 ist veraltet.

Es ist nun eine neue Übergangsregelung getroffen worden (Art. 28 Abs. 8 UMV). Damit soll die Auslegung der Produktverzeichnisse vereinheitlicht werden.

Alle betroffenen Altanmelder (= Markenanmeldung vor Stichtag 22.06.2012 UND Benennung der kompletten Nizza-Klassenüberschrift) können bis zum Samstag, 24.09.2016 (Fristende) noch erklären, für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Weil das Fristende auf einen Samstag fällt, ist die Einreichung tatsächlich noch bis Montag, 26.09.2016 möglich (so ausdrücklich das Amt in seinen ausführlichen FAQ, die soweit ersichtlich leider nur auf Englisch zur Verfügung stehen). Sie können also bis zum Fristende das Produktverzeichnis ihrer Marken ergänzen, was sonst bei Markeneintragungen so gut wie ausgeschlossen ist.

Es gibt auch eine Amtliche Mitteilung dazu, wie die Überleitungsvorschrift zu verstehen ist und dazu eine (nicht abschließende) Liste erlaubter Nachbenennungen. Eine weitere Darstellung dessen, was geht und was nicht geht, findet sich auf der Nachrichtenseite des EUIPO mit einer weiteren umfangreicheren Liste erlaubter Nachbenennungen.

 

=========== ALTER BEITRAG: ==============

Neuerdings findet sich auf der Seite des europäischen Markenamtes (HABM) für Online-Anmelder der folgende Hinweis:

„Hinweis

Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – „IP Translator“, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format im Abschnitt „sonstige Anhänge“ der online Anmeldung hinzufügen.

Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.“

Das bedeutet:

Wenn Sie Ihre Marke als Unionsmarke (Gemeinschaftsmarke) beim HABM anmelden und dabei in einer (oder mehreren) Klassen ALLE Oberbegriffe der Klassenüberschrift aufzählen, dann können Sie eine sogenannte „IP-Translator“-Erklärung abgeben; so benannt, weil der zugrunde liegende Gerichtsfall, den der EuGH im Juni 2012 zu entscheiden hatte, „IP-Translator“ hieß.

Damit meint man eine bestimmte Entscheidung, wie das von Ihnen angegebene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (später) zu interpretieren sein soll.

Hierzu müssen Sie Folgendes wissen: dieser Erklärung bedarf es nur dann, wenn Sie eine Unionsmarke (Gemeinschaftsmarke) anmelden, nicht etwa bei einer rein nationalen deutschen Anmeldung, die Sie stattdessen beim DPMA versuchen könnten. UND: Die IP-Translator-Erklärung hat nur dann einen Sinn, wenn Sie im Produktverzeichnis ALLE Begriffe einer bestimmten Klassenüberschrift angegeben haben, also z.B. in Klasse 25 „Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

Das HABM stellt ein Formular zur Verfügung, auf dem Sie die „IP-Translator“-Frage beantworten können und das Sie dann als Anlage hinzufügen können: Sie müssen sich entscheiden, ob die Marke für alle Produkte aus der alphabetischen Liste der jeweiligen Klasse gelten soll oder ob nur die Oberbegriffe aus der Klassenüberschrift (wortwörtlich) gemeint sind.

Beide Antworten haben Vor- und Nachteile. Für Sie als Laie wird es deshalb am einfachsten sein, wenn Sie darauf verzichten, bei einer EU-Anmeldung nur die Oberbegriffe einer Klasse zu benennen. Mein Tipp: listen Sie statt oder neben den Klassenüberschriften die konkreten Produkte, für die Sie die Marke wirklich brauchen.

Sie können das Problem also leicht umgehen, indem Sie in unserem Beispiel statt oder neben „Bekleidungsstücke“ z.B. angeben „T-Shirts, Hosen“.

Sie können gern einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie mehr zum Thema wissen möchten oder wenn Sie den Beitrag ergänzen möchten.


BGH: Unterlizenz bleibt bestehen.

26.08.2012 von Kraus

Lizenzverträge sind oft mehrstufig, z.B.: ein Softwarehersteller gibt die Lizenz an einen Vertriebspartner, der wiederum Unterlizenzen an seine Endkunden vergibt.

Was passiert nun aber, wenn der Hauptlizenzvertrag gekündigt wird? Was wird aus den Unterlizenzen? Fliegen die Unterlizenznehmer raus, wie ein Untermieter, oder dürfen sie die Software weiter benutzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun für bestimmte (häufige) Fallkonstellationen entschieden, dass der Unterlizenznehmer seine Lizenz behält.

Das Urteil findet sich hier: