Warnung: WPTORG (angebliche World Patent and Trademark Organization)

25.03.2016 von Kraus

Vor einigen Tagen meldete sich ein Mandant, weil er ein Schreiben von einer “WPTORG“ (angebliche „World Patent and Trademark Organization“) erhalten hatte, nachdem er eine IR-Marke angemeldet hatte.

Wenn Sie auch Post von diesem „Register“ bekommen sollten: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall.

Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihre Daten (Markenname, Name und Anschrift des des Anmelders) in öffentlich zugänglichen Datenbanken, sobald Ihre Anmeldung dort vermerkt wurde. Dann schicken sie Ihnen geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren. Nur irgendwo im Kleingedruckten steht, dass Sie für fast zweitausend Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner Online-Datenbank erwerben sollen.

Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.

Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern, z.B. vom EPTR, vom OHMI, von der WDTP, von IPTI, von DMVG und vom sogenannten „Zentralen Grundregister für Marken und Patente„.

Der Unterschied zwischen WPTORG und WIPO

Die WPTORG ist eine nutzlose Datenbank. Die WIPO hingegen ist die Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf. Vor dort werden Sie – falls Sie die Gebühren noch nicht gezahlt haben – auch eine sogenannte „irregularity notice“ bekommen, in der Sie zur Zahlung der tatsächlichen Amtsgebühr aufgefordert werden – auf ein Konto in Genf. Leider dauern diese WIPO-Schreiben etwas länger und die WPTORG nutzt die Zwischenzeit um ihre betrügerischen Briefchen zu versenden.

Übrigens:

Wer genauer hinsieht, findet in den Schreiben der “WPTORG” einige Auffälligkeiten, die doch stutzig machen, z.B. eine tschechische IBAN (allerdings der „Raiffeisenbank“) und eine Anschrift in Prag, die nicht recht zu den IR-Anmeldungen passen, die eigentlich über die WIPO in Genf abgewickelt werden. Bleibt zu hoffen, dass deshalb kaum jemand auf diese Schreiben hereinfällt. Hier ein Beispiel:

wptorg

wptorg

Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):

https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/-/news/europol-and-euipo-release-procedure-manual-to-combat-misleading-invoices

P.S.: Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie auch einen solchen Brief – oder ähnliche – erhalten haben.


ACHTUNG: Wichtiger Hinweis, falls Sie in den letzten Tagen direkt beim DPMA online eine Marke angemeldet haben

12.03.2016 von Kraus

Wichtig für alle, die in den letzten Tagen eine deutsche Marke online angemeldet haben:

Das Patentamt veröffentlichte gestern den folgenden Hinweis:

„11.03.16

Wichtiger Hinweis für Markenanmelder
Aus aktuellem Anlass bitten wir alle Markenanmelder, die im Zeitraum vom 1. bis 8. März 2016 eine Marke über das Portal DPMAdirektWeb angemeldet haben, mit der Markenabteilung unter der Telefonnummer
089 2195 1013 Kontakt aufzunehmen.“

Das klingt so, als sei da beim Amt etwas schiefgegangen. Anscheinend sind die Daten einiger Online-Markenanmeldungen nicht richtig verarbeitet worden. Sie sollten also sicherheitshalber nachhaken.


Abmahngefahr für Amazon-Verkäufer

28.01.2016 von Kraus

Im Juli 2015 fällte das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil, in dessen Folge wohl derzeit jeder abgemahnt werden kann, der bei Amazon verkauft.

Grund ist die sogenannte Empfehlungsfunktion, die bei Amazon fest eingebaut ist und sich nicht abschalten lässt. Die ist laut Auffassung des Gerichts wettbewerbswidrig, weil sie ermöglicht/ermuntert, verbotene Spam-Mails zu verschicken.

Damit kann wohl derzeit jeder Händler jeden Wettbewerber der bei Amazon verkauft, zunächst abmahnen und erforderlichenfalls im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm auch erfolgreich verfügen lassen.

Solche Abmahnungen werden/sollten nur solche Händler aussprechen, die selbst nicht bei Amazon verkaufen und auch sonst keine Empfehlungsfunktionen benutzen.

Es bleibt abzuwarten, ob Amazon irgendwann auf diese Rechtsprechung reagiert und die Empfehlungsfunktion zumindest abschaltbar gestaltet. (UPDATE dazu vom 03.02.2016: Dem Vernehmen nach antwortet der Verkäuferservice von Amazon.de derzeit auf Anfragen von Händlern, man habe bei Amazon die Pressemitteilung des OLG Hamm zur Kenntnis genommen, prüfe diese derzeit intern und werde gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.)

P.S.: Was halten Sie von dieser Rechtsprechung (richtig/falsch?) und Ihren Auswirkungen. Ich würde mich freuen, wenn Sie unten eine Frage stellen oder einfach nur Ihren Kommentar hinterlassen.

P.P.S.: Für alle, die mehr Einzelheiten wollen, ist hier der Link zum Volltext der Entscheidung:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/4_U_59_15_Urteil_20150709.html

Die maßgebliche Passage lautet:

„Die Verfügungsbeklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse durch einen Dritten zurückgeht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck von der Verfügungsbeklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurückgeht und die Verfügungsbeklagte beim Empfänger der Empfehlungs-E-Mail durch den Link auf ihre Angebotsseite als Absenderin erscheint. Der Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion besteht auch und gerade darin, Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) solchermaßen einen Hinweis auf den Internetauftritt der Verfügungsbeklagten zu übermitteln. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Denn es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben (Vgl. BGH GRUR 2013, 1159, 1260 – Empfehlungs-E-Mail).“

Übrigens hatte nicht einmal irgend jemand eine solche Empfehlungsmail erhalten, sondern die Anwälte des Abmahners hatten sich selbst eine Testmail geschickt, um zu zeigen, dass allein schon durch das „Zurverfügungstellen“ der Empfehlungsfunktion eine sogenannte Erstbegehungsgefahr bestünde:

„Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2. ist jedenfalls die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 UWG glaubhaft gemacht. Allein mit dem Zurverfügungstellen der in Rede stehenden Weiterempfehlungsfunktion besteht nämlich schon die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erstmaligen Begehung. Denn hiermit hat die Verfügungsbeklagte alles getan, um die Nutzung der Funktion zu ermöglichen und den Versand von E-Mails mit einem weiterführenden Link auf ihr Angebot, und zwar auch ohne Einwilligung des jeweiligen Adressaten auszulösen. Dass ein Versenden von derlei E-Mails auf diesem Wege unproblematisch möglich ist, hat die Verfügungsklägerin mit der Vorlage der Testmail ihrer Prozessbevollmächtigten (Anlage ASt 7) und eines Screenshots der sodann mittels des weiterführenden Links geöffneten Angebotsseite der Verfügungsbeklagten (Anlage ASt 8 ) glaubhaft gemacht. Hiermit sind sämtliche vorbereitenden Maßnahmen getroffen, die einen künftigen Eingriff unmittelbar befürchten lassen und die notwendige Erstbegehungsgefahr begründen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.23 mwN), auch wenn nicht ausnahmslos jede Weiterempfehlungsmail zum Angebot der Verfügungsbeklagten führen mag.“


Mode-Marken auf der Premium Berlin

20.01.2016 von Kraus

mode-marken-premium

Gerade finden hier in Berlin die alljährlichen Modemessen statt: die PREMIUM im ehemaligen Güterbahnhof am Gleisdreieck, die SEEK und die BRIGHT auf dem Gelände der Arena in Treptow sowie die ETHICAL FASHION SHOW und der GREEN SHOW ROOM im Postbahnhof und einige andere.

Wenn man im Shuttlebus mit der schönen Aufschrift „Mercedes-Benz Fashion Week“ von der PREMIUM zur SEEK/BRIGHT fährt, dann kommt man auf halber Strecke direkt am großen Gebäude des ehemaligen Kaiserlichen Patentamts vorbei, wo schon vor 150 Jahren Marken registriert wurden. Es ist immer noch die Berliner Außenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Hier sind auch viele der Mode-Marken eingetragen, die auf der PREMIUM und den anderen Messen gezeigt werden.

Aber merkwürdig: Viele Aussteller auf der PREMIUM haben ihre Modemarken nicht beim Amt eintragen lassen. Wenn man nur die etwa 50 unter dem Buchstaben „A“ im Ausstellerverzeichnis gelisteten Brands anschaut, finden sich darunter schon einige, die anscheinend nicht als Marke geschützt sind. Das ist, sagen wir mal – mutig. Sehr gewagt. Verwegen. Tollkühn. Un-ver-ant-wort-lich! Jedenfalls nicht sehr professionell.

Denn Schutz für eine Marke erwirbt man hierzulande nicht schon, indem man die Marke einfach nur als Produktnamen benutzt, sondern erst durch eine Markenanmeldung und anschließende Eintragung. Mehr zum Thema „Modelabel gründen und Markenrecht“ finden Sie hier.

 


Wichtig für Onlinehändler: Neue Informationspflicht ab 09.01.16 zur OS-Plattform

07.01.2016 von Kraus

Für alle Online-Händler im Verbrauchergeschäft (also die meisten) gilt ab übermorgen, 09.01.2016 eine neue – meines Erachtens ziemlich überflüssige – Informationspflicht: Man muss nun seine Kunden im Shop darüber informieren, dass es eine Online-Plattform der EU gibt, wo bestimmte Streitschlichtungen angeboten werden.

Die besagte Online-Plattform ist noch nicht in Betrieb.

Um Abmahnungen vorzubeugen, sollte man aber in den nächsten Tagen folgenden Text in Onlineshops einbauen (am besten in einer Rubrik „Kundeninformation“), wobei der dortige Link (http://ec.europa.eu/odr) funktionieren sollte, also als Link erkennbar und klickbar sein muss:

„Für Verbraucher in der EU wird es eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) geben. Die OS-Plattform wird ab 09.01.2016 in Betrieb sein und stufenweise zugänglich gemacht werden. Sie wird für Verbraucher und Händler ab 15.02.2016 zugänglich sein unter: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: …@…“

Wer keine Schlichtungen anbietet und dazu auch nicht verpflichtet ist, kann bzw. sollte dazuschreiben:

„Wir nutzen keine alternative Streitbeilegung (AS).“

Die Informationspflicht gilt nur im B2C-Geschäft, also nicht für reine B2B-Anbieter.

Übrigens: Wenn Sie den Link mit einem target-Zusatz versehen, dann öffnet sich die OS-Plattform in einem neuen Browserfenster und blendet nicht Ihr eigenes Angebot aus. Das ist der html-Quelltext:

<a href=“http://ec.europa.eu/odr“ target=“_blank“>http://ec.europa.eu/odr</a>

NACHTRAG 15.02.2016: Die Plattform ist heute tatsächlich online. Der o.g. Text kann also verkürzt werden zu

„Für Verbraucher in der EU gibt es eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: …@…“

Interessant ist, dass diese OS-Plattform derzeit schon etwa 20 Händler in einem Aufklappmenü vorschlägt, wenn man als Verbraucher seine Beschwerde formuliert. Im zugehörigen Info-Feld heißt es, diese Händler seien schon „registriert“. Vermutlich meint das: diese Händler hat schon jemand verpetzt. Und das im Datenschutz-Vatikan. Hm.

Ihre Fragen zu diesem Thema können Sie gern unten posten. Ich werde in den nächsten Tagen so viele wie möglich beantworten.

NACHTRAG 23.01.2018:

Nach einem Jahr ODR-Plattform hat die EU ihr tolles Projekt rückblickend begutachtet.
Dafür erstmal ein großes Lob, das sollte mit allen Gesetzen gemacht werden.

Bringt aber nichts, wenn die Gutachter aus lächerlich niedrigen Nutzungs- und Erfolgszahlen nicht den gebotenen Schluss ziehen, dass das Ding nutzlos ist und abgeschafft werden sollte.

Sehr unterhaltsam kommentiert in diesem Blogbeitrag:

http://shopbetreiber-blog.de/2017/12/13/eu-studie-os-plattform/

Die Statistiken (Länder, Branchen usw.) findet man auch hier:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.statistics.show


Warnung: Betrügerische Angebote von der WDTP Worldwide Database of Trademarks and Patents

05.01.2016 von Kraus

Vor einiger Zeit meldete sich ein Mandant, weil er ein Schreiben von einer “WDTP Worldwide Database of Trademarks and Patents” erhielt, nachdem er eine international registrierte Marke (sogenannte IR-Marke) angemeldet hatte.

Wenn Sie auch Post von dieser „Datenbank“ bekommen sollten: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall. Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihren Adresseintrag in irgendeiner offiziellen Veröffentlichung (nach Gewerbeanmeldungen, Markenanmeldungen oder ähnlichem) und senden Ihnen dann geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren oder ähnliches. Nur irgendwo im Kleingedruckten steht dann, dass man für fast tausend Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner “Online-Datenbank” o.ä. erwerben soll.

Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.

Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern, z.B. vom EPTR, vom OHMI und von DMVG.

Glücklicherweise sind in den Schreiben der “WDTP …” einige Auffälligkeiten, die doch stutzig machen, z.B. eine slowakische Bankverbindung und eine .biz-Domain (www.wdtp.biz). Spätestens ein Blick auf die dortigen Schreibfehler oder das holprige Deutsch sollte dann wohl Jedem die Augen öffnen:

„Willkommen bei der Worldwide Database od Patents and Trademarks

Das Internationale Büro für geistiges Eigentum begrüßt Sie Ihre Verbindung zum Internet, innovative Ideen und einzigartige Möglichkeiten. Wir danken Ihnen für mir Gelegenheit, Ihnen zu zeigen, wie die WDTP Index Ihrem Unternehmen helfen kann. Sie können jetzt Profitieren von unserer Unlimited international Registry.

Denken Sie daran, aktivieren Sie einen unserer Nachfolgend Zulassungsanträge zu unserem riesigem internationalen Inserate von Patent-und Markenamt in Kraft.“

Und so sehen die Schreiben aus:

wdtp

Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):

https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/-/news/europol-and-euipo-release-procedure-manual-to-combat-misleading-invoices

P.S.: Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie auch einen solchen Brief – oder ähnliche – erhalten haben.


Die Helden in Brüssel oder Datenschutz ganz unterhaltsam

22.11.2015 von Kraus

Hier wird die Datenschutzdiskussion mal ganz unterhaltsam geführt – und ich meine nicht den Film:

Rezension von Winfried Veil zu „Democracy – im Rausch der Daten“


Betrüger: Wellington Publication S.L. „Publications for the Internal Market“

14.11.2015 von Kraus

Auch bei mir meldeten sich schon Mandanten, weil sie eine Zahlungsaufforderung von einer „Wellington Publication S.L. Publications for the Internal Market““ erhalten haben, nachdem sie eine Gemeinschaftsmarke angemeldet hatten.

Wenn Sie auch Post von den „Publications for the Internal Market“ erhalten haben: Ignorieren Sie diese und zahlen Sie auf keinen Fall. Das sind betrügerische Rechnungen nach Art der Branchenverzeichnis-Schwindeleien: Die Betrüger finden Ihren Adresseintrag in irgendeiner offiziellen Veröffentlichung (nach Gewerbeanmeldungen, Markenanmeldungen oder ähnlichem) und senden Ihnen dann geschickt aufgemachte Schreiben, die den Eindruck erwecken, als handele es sich bei der Zahlung um notwendige Gebühren oder ähnliches. Nur irgendwo im Kleingedruckten steht dann, dass man für 900 oder 720 Euro in Wirklichkeit nur den (völlig wertlosen) Eintrag in irgendeiner „Online-Datenbank“ o.ä. erwerben soll.

Leider fallen anscheinend immer wieder genug vielbeschäftigte Kaufleute in der Eile auf so etwas herein, so dass sich dieses Betrugsmodell nie erledigt, sondern immer wieder variiert wird.

Ähnliche betrügerische Angebote gibt es von anderen Absendern. Das Harmonisierungsamt hat hier eine ganze Sammlung veröffentlicht:

Sammlung irreführender Rechnungen (Muster)

Nachtrag (17.05.2023): Das Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) warnt ebenfalls vor gleichartigen Rechnungen und hat in Zusammenarbeit mit Europol eine Verfahrensprozedur erarbeitet (beides leider nur in Englisch verfügbar):

https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/guest/-/news/europol-and-euipo-release-procedure-manual-to-combat-misleading-invoices

P.S.: Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen, wenn Sie auch einen solchen Brief – oder ähnliche – erhalten haben.


Hedy Lamarr und ihr Patent

09.11.2015 von Kraus

Heute ist der 9. November. Wie ich finde, alljährlich ein schwieriges Datum: Man hat noch gar nicht richtig angefangen, sich über den Tag des Mauerfalls 1989 zu freuen – da fällt einem auch schon die Reichspogromnacht 1938 ein und der Jubel bleibt einem im Halse stecken.

In diesem Jahr weist Google uns mit einem Doodle auf ein weiteres Jubiläum hin, den Geburtstag von Hedy Lamarr. Sie war nicht nur eine berühmte Schauspielerin, die Österreich 1937 rechtzeitig in Richtung Paris/London verließ. Sie erfand Anfang der 1940er Jahre auch das sogenannte frequency hopping. Das ist ein Verfahren, das abhörsichere und störsichere Funkübertragungen ermöglicht, indem beide Seiten regelmäßig nach einem Zufallsprinzip die Trägerfrequenz wechseln, so dass ein Außenstehender nie weiß, auf welcher Frequenz er gerade abhören bzw. stören müsste.

Hedy Lamarr und ihr Miterfinder wollten damit eigentlich die Steuerung von U-Boot-Torpedos verbessern. Das Verfahren wurde aber im zweiten Weltkrieg nicht mehr eingesetzt.

Erst Jahrzehnte später fand die Technik viele Anwendungen in der (Mobil-)Funktechnik und steckt heute in Alltagstechnik wie z.B. Bluetooth. Da war das Patent längst abgelaufen. Die Erfinder hatten also kommerziell nichts von ihrer Erfindung, weil die Zeit noch nicht reif war.

Ähnlich ging es vielen großen Erfindungen. Das Fernsehen z.B. wurde schon in den 1930er Jahren erfunden, aber erst in den 1950ern zogen Fernseher in die Haushalte ein, wurde also Geld damit verdient.

Was meinen Sie: War das nur früher so, weil die technische Entwicklung langsamer war oder gibt es auch heute große Patente, für welche die Zeit einfach noch nicht reif ist, wo also die Geräte erst 2035 auf den Markt kommen werden? Sie können gern unten einen Kommentar hinterlassen.


For Weed. Irreführende Werbung?

10.07.2015 von Kraus

Heute auf dem Alexanderplatz (nicht lustig, ich weiß, aber lachen musste ich trotzdem):

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Kommt das dabei raus, wenn man fordert, dass Werbung nicht irreführend sein darf? Oder ist das Ironie? Ist der Zweifel, ob das Ironie sei, etwa besonders irreführend? Fragen über Fragen.

P.S.: Seine Wettbewerber vor Ort schienen sich nicht an der Werbung zu stören. Er wird wohl zumindest nicht abgemahnt werden.