Eingetragenes oder nicht-eingetragenes Geschmacksmuster bzw. Design?

09.04.2011 von Kraus

Als nationales Schutzrecht begrenzt auf Deutschland gibt es nur eingetragene Designs. Diese hießen auch hierzulande früher „Geschmacksmuster“. Als EU-weite Schutzrechte gibt es zusätzlich ein eingetragenes Geschmacksmuster (wird dort in der deutschen Fassung immer noch „Geschmacksmuster“ genannt) und ein sogenanntes nicht-eingetragenes Geschmacksmuster, beide mit Wirkung für die gesamte EU.

Manchmal hört man, ein nicht-eingetragenes Geschmacksmuster sei genauso gut wie ein eingetragenes, man könne sich die Eintragung also sparen. Es genüge eigentlich, wenn man sein Design in einem Webportal veröffentlicht.

Das ist falsch.

Zum Einen hat das nicht-eingetragene Geschmacksmuster schwerwiegende Nachteile gegenüber dem eingetragenen: Man muss im Streitfall zum Bestand des eigenen nicht-eingetragenen Musters vieles beweisen – beim eingetragenen Muster hat man es leichter, weil sich vieles schon aus dem Register ablesen läßt (z.B. der Anmeldetag).

Viel schlimmer: aus einem nicht-eingetragenen Geschmacksmuster hat man nur dann Ansprüche gegen Nachahmer, wenn man beweisen kann, dass sie das Muster VORSÄTZLICH nachgebildet haben. Oftmals kann man aber nicht einmal nachweisen, dass die Nachahmer das Muster überhaupt kannten.

Zum Anderen ist fraglich, ob ein nicht-eingetragenes Geschmacksmuster bereits dann entsteht, wenn man das Muster in einem Online-Portal veröffentlicht – denn das Muster muss so veröffentlicht werden, dass die sogenannten Fachkreise im normalen Geschäftsgang davon Kenntnis erlangen – das heißt im Allgemeinen durch Messen, Fachpublikationen oder Massenwerbung.

Wer es ernst meint mit seinem Designschutz sollte es also nicht bei den – nur auf den ersten Blick preiswerten – Möglichkeiten eines nicht-eingetragenen Geschmacksmusters belassen, sondern eine Eintragung ins Auge fassen – diese dann aber auch richtig vornehmen (lassen).

Wie schützen Sie bisher Ihr Design? Haben Sie schon einmal etwas hinterlegt? Haben Sie sich schon einmal über einen Nachahmer geärgert?


Erfinder

26.03.2011 von Kraus

Hier hat ein Privat-Erfinder mal einige typische Fragen aufgeworfen. Die bisherigen Antworten der anderen Experten waren schon gut. Ich habe nur noch einen kleinen Aspekt ergänzt: http://www.wer-weiss-was.de/app/query/send?queryid=623357


Marke gegen Domain? Meine Antwort in einem Forum

18.03.2011 von Kraus

http://www.marken-recht.de/markenrecht_forum/showthread.php?p=3488&posted=1#post3488


Frage zur Ausstellungspriorität: Meine Antwort in einem Forum

26.02.2011 von Kraus

http://www.marken-recht.de/markenrecht_forum/showthread.php?t=1220


Fremde Marken in Google Ads

19.02.2011 von Kraus

Aus aktuellem Anlass noch einmal der Hinweis: wenn Sie fremde Marken im TEXT Ihrer Google-Ads verwenden, riskieren Sie eine Markenverletzung. Die Verwendung als KEYWORD ist hingegen meist erlaubt; aber auch dazu sollten Sie sich informieren. (Das OLG Düsseldorf hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die bisherige Linie der Rechtssprechung weiter verfolgt.)


Abmahnung von Baek Law wegen German Top 100 Tim Toupet So ein schöner Tag

19.02.2011 von Kraus

Die Kanzlei Baek Law mahnt wegen Urheberrechtsverletzungen ab, die im Frühjahr 2010 stattgefunden haben sollen: Downloads von „German Top 100“, dort konkret der Titel „So ein  schöner Tag“ von Tim Toupet. Dort wird eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung i.H.v. etwa 180 Euro vorgeschlagen. Das ist zwar ein relativ niedriger Betrag, wenn man es mit anderen Abmahnern vergleicht. Allerdings steht aus der Sicht des Abgemahnten die Frage, wie viele Abmahnungen ihm insgesamt drohen und welcher Betrag sich in der Summe ergeben wird.


Abmahnung durch Verbraucherzentrale Hamburg

19.02.2011 von Kraus

Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnt derzeit diverse Internet-Kleinigkeiten ab, wie z.B.:
– wenn in der Widerrufsbelehrung die 40-Euro-Rücksendebelehrung enthalten ist, OHNE dass die 40-Euro-Regelung auch außerhalb der Belehrung noch einmal gesondert vereinbart wurde (z.B. in AGB) oder
– wenn dem Verbraucher eine Rügepflicht auferlegt wird in der Art von (sinngemäß): „Sie müssen Mängel binnen 30 Tagen rügen, sonst …“
Mein Tip: Wenn Sie eine derartige 40-Klausel NUR in der Widerrufsbelehrung haben oder wenn Sie eine Rügepflicht irgendwo in Ihrem Kleingedruckten haben, sollten Sie das vorsichtshalber entfernen.

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