Wenn Sie Spielzeug vertreiben, müssen Sie unter Umständen schon vor dem Verkauf, also noch im Shop, bestimmte Warnhinweise wiedergeben, z.B. ein Mindest- oder Höchstalter der Kinder. So schreibt es die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) vor.
Wenn man diese Pflicht vernachlässigt, drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Mindestens ein Abmahner zielt wohl auf solche Fehler, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt.
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