Für alle Online-Händler im Verbrauchergeschäft (also die meisten) gilt ab übermorgen, 09.01.2016 eine neue – meines Erachtens ziemlich überflüssige – Informationspflicht: Man muss nun seine Kunden im Shop darüber informieren, dass es eine Online-Plattform der EU gibt, wo bestimmte Streitschlichtungen angeboten werden.
Die besagte Online-Plattform ist noch nicht in Betrieb.
Um Abmahnungen vorzubeugen, sollte man aber in den nächsten Tagen folgenden Text in Onlineshops einbauen (am besten in einer Rubrik „Kundeninformation“), wobei der dortige Link (http://ec.europa.eu/odr) funktionieren sollte, also als Link erkennbar und klickbar sein muss:
„Für Verbraucher in der EU wird es eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) geben. Die OS-Plattform wird ab 09.01.2016 in Betrieb sein und stufenweise zugänglich gemacht werden. Sie wird für Verbraucher und Händler ab 15.02.2016 zugänglich sein unter: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: …@…“
Wer keine Schlichtungen anbietet und dazu auch nicht verpflichtet ist, kann bzw. sollte dazuschreiben:
„Wir nutzen keine alternative Streitbeilegung (AS).“
Die Informationspflicht gilt nur im B2C-Geschäft, also nicht für reine B2B-Anbieter.
Übrigens: Wenn Sie den Link mit einem target-Zusatz versehen, dann öffnet sich die OS-Plattform in einem neuen Browserfenster und blendet nicht Ihr eigenes Angebot aus. Das ist der html-Quelltext:
<a href=“http://ec.europa.eu/odr“ target=“_blank“>http://ec.europa.eu/odr</a> |
NACHTRAG 15.02.2016: Die Plattform ist heute tatsächlich online. Der o.g. Text kann also verkürzt werden zu
„Für Verbraucher in der EU gibt es eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter: http://ec.europa.eu/odr. Unsere E-Mail lautet: …@…“
Interessant ist, dass diese OS-Plattform derzeit schon etwa 20 Händler in einem Aufklappmenü vorschlägt, wenn man als Verbraucher seine Beschwerde formuliert. Im zugehörigen Info-Feld heißt es, diese Händler seien schon „registriert“. Vermutlich meint das: diese Händler hat schon jemand verpetzt. Und das im Datenschutz-Vatikan. Hm.
Ihre Fragen zu diesem Thema können Sie gern unten posten. Ich werde in den nächsten Tagen so viele wie möglich beantworten.
NACHTRAG 23.01.2018:
Nach einem Jahr ODR-Plattform hat die EU ihr tolles Projekt rückblickend begutachtet.
Dafür erstmal ein großes Lob, das sollte mit allen Gesetzen gemacht werden.
Bringt aber nichts, wenn die Gutachter aus lächerlich niedrigen Nutzungs- und Erfolgszahlen nicht den gebotenen Schluss ziehen, dass das Ding nutzlos ist und abgeschafft werden sollte.
Sehr unterhaltsam kommentiert in diesem Blogbeitrag:
http://shopbetreiber-blog.de/2017/12/13/eu-studie-os-plattform/
Die Statistiken (Länder, Branchen usw.) findet man auch hier:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.statistics.show
Guten Tag,
meine Frage, was heißt B2C- bzw. B2B-Anbieter?
Herzlichen Dank für eine Antwort
Gruß Christel Matzanke
– B2C = B To C = Business to Consumer = Geschäft an Verbraucher = Händler, die (auch) an Endverbraucher verkaufen
– B2B = B To B = Business to Business = Geschäft an Geschäft = Händler, die (nur) an andere Unternehmer verkaufen, aber NICHT an Verbraucher
Großer Dank für Ihre Information, öfter mal etwas Neues
Hallo und vielen Dank für den Text. Ich habe den Text etwas modifiziert. Passt das trotzdem aus Ihrer Sicht.
Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen.
Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen.
Ja, der Text ist recht flexibel. Es gibt keinen „Mustertext“ wie bei der Musterwiderrufsbelehrung. Vorgeschrieben ist nur, dass auf die Plattform verlinkt wird und dass die eigene E-Mail angegeben wird.
Meine Formulierung mit den genaueren Daten habe ich von der entsprechenden aktuellen Seite der EU-Kommission aus dem Englischen übersetzt, um möglichst nah an etwas Offiziellem dran zu bleiben bei der Formulierung.
Aber das etwas allgemeinere „erste Quartal 2016“ findet man auch in einigen anwaltlichen Vorschlägen, z.B. der IT-Recht-Kanzlei aus München.